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Wie ist der Austausch einer Steuerung in einer Altmaschine ohne CE-Kennzeichnung zu bewerten?

KomNet Dialog 44254

Stand: 23.04.2026

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Wie ist der Austausch einer Steuerung in einer Altmaschine ohne CE-Kennzeichnung zu bewerten? In einer fördertechnischen Anlage soll die Steuerung erneuert werden. Bei der Anlage handelt es sich um eine Altmaschine (vor 01.01.1995 in Verkehr gebracht) für die keine Konformitätserklärung existiert. Die sicherheitsgerichteten Funktionen sind aktuell 1 kanalig in Schütz-Technik ausgeführt und nicht in eine zentrale Sicherheitssteuerung eingebunden. Die vorhandene Steuerung soll ausgetauscht und durch eine 2-kanalige Sicherheits-SPS ersetzt werden. Zusätzlich sollen alle Not-Halt 2-kanalig ersetzt werden. An den Schnittstellen zu anderen Anlagenteilen sollen Not-Halt Verknüpfungen aufgebaut werden, die aktuell nicht vorhanden sind. Es entsteht jedoch keine Gesamtheit von Maschinen. Wie ist dieser Umbau zu bewerten? Ist hier eine Erklärung zum Umbau möglich oder ergibt sich durch die neue Steuerung eine wesentliche Änderung? Oder kann der Umbau als Instandsetzungsmaßnahme entsprechend Betriebssicherheitsverordnung angesehen werden, wonach der Arbeitgeber Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen hat, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden?

Antwort:

Der von Ihnen beschriebene Austausch der Steuerung ist nach derzeitiger Sachlage nicht als wesentliche Veränderung einzustufen.

Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn sich die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine ändert oder neue bzw. erhöhte Gefährdungen entstehen. Dies ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr wird durch die Umrüstung auf eine 2-kanalige Sicherheits-SPS sowie die 2-kanalige Ausführung der Not-Halt-Funktionen das Sicherheitsniveau erhöht. Eine funktionale Änderung der Maschine wurde nicht beschrieben.

Der Umbau kann daher grundsätzlich als Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsmaßnahme im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bewertet werden. Eine Konformitätsbewertung nach Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) ist in diesem Fall nicht erforderlich.


Voraussetzung ist jedoch, dass im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) ermittelt wird, dass durch den Umbau keine neuen Gefährdungen entstehen. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der geplanten Not-Halt-Verknüpfungen zu anderen Anlagenteilen sowie mögliche Wechselwirkungen zu prüfen.

Sollte die Bewertung im Einzelfall zu dem Ergebnis kommen, dass doch neue oder erhöhte Gefährdungen vorliegen, wäre eine Einstufung als wesentliche Veränderung mit Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu prüfen.