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KomNet-Wissensdatenbank

Fällt eine durch Schwerkraft betriebene Rollenbahn unter die Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 24183

Stand: 29.06.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Thema: Konformitätsbedürftigkeit Eigenbau Auf einer Rollenbahn werden Transportbehälter mit menschlicher Kraft bewegt. An einer Stelle rollen die Transportbehälter, durch einen Höhenunterschied bedingt auf einen Hubtisch. Von dem Hubtisch werden manuell Teile entnommen. Der Transportbehälter wird mit einem Gabelstapler auf die Rollenbahn gesetzt und vom Hubtisch entnommen. Die Rollenbahn ist mit dem Hubtisch nicht mechanisch verbunden. Der Hubtisch ist ein Zukaufsteil mit einer Konformitätserklärung. Es gibt keine funktionale oder sicherheitstechnische Steuerung, außer der, des Hubtisches Das Rollenband ist an einer Seite zu einem Flurförderweg zum Schutz von, nicht an der Anlage, Beschäftigten, mit einem Zaun versehen. Frage 1: Liegt durch das, durch den Höhenunterschied bedingte, Rollen der Transportbehälter eine Energiespeicherung vor, die das Rollenbahn zu einer Maschine macht und wird dann die Anlage zu einer Gesamtheit von Maschinen im Sinne der MaschRL? Frage 2: Bedeutet das Zusammenwirken, der, nicht direkt, verbundenen Rollenbahn mit dem Hubtisches eine wesentliche Veränderung des Hubtisches? Durch die Rollenbahn entstehen zusätzliche mechanische Gefährdungen, die, mit trennenden Schutzeinrichtungen, auf ein zu akzeptierendes Restrisiko minimiert werden. Frage 3: Ist der Schutzzaun ein Sicherheitsbauteil im Sinne der MaschRL (Anhang V)? Der Zaun soll nur Vorbeigehende und nicht die, an der Anlage Beschäftigten schützen.

Antwort:

Frage 1:

Zur Beantwortung der Frage wird § 35 des Leitfadens zur aktuellen Maschinenrichtlinie herangezogen. Dort heißt es u. a.:

"…Die beweglichen Teile von Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, müssen von einer anderen Energiequelle als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft angetrieben werden. Maschinen, die von der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft angetrieben werden, beispielsweise von Hand geschobene Rasenmäher, manuell angetriebene Bohrmaschinen oder von Hand geschobene Transportkarren, die aufhören zu funktionieren, sobald die manuelle Kraft nicht mehr einwirkt, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Die einzige Ausnahme von dieser Grundregel betrifft Hebezeuge …"

Bei einer nicht angetriebenen Rollenbahn, bei der das Fördergut durch die Schwerkraft (Höhenunterschied) bewegt wird, wird der Rollenbahn die potentielle Energie über das Fördergut zugeführt. Damit fällt eine solche Schwerkraftrollenbahn unserer Auffassung nach unter die Maschinenrichtlinie.

Frage 2:

Im Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" (Bek. des BMAS vom 11.03.2015) wird folgende Schlussfolgerung gezogen:

"Veränderungen an einer Maschine/Gesamtheit von Maschinen können folgende Auswirkungen haben:

1. Die Maschine ist auch nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sicher.

-> Es liegt keine wesentliche Veränderung vor.

2. Die Maschine ist nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher. Die neue Gefährdung oder das erhöhte Risiko können durch einfache Schutzeinrichtungen beseitigt oder zumindest hinreichend minimiert werden.

-> Es liegt keine wesentliche Veränderung vor.

3. Die Maschine ist nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher und eine ausreichende Risikominderung kann nicht durch einfache Schutzeinrichtungen erreicht werden

-> Es liegt eine wesentliche Veränderung vor."

Danach dürfte es sich unserer Auffassung nach nicht um eine wesentliche Änderung des Hubtisches handeln.

Frage 3:

Unter diesem Link hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ausführlich die Frage beantwortet, ob Sicherheitszäune als Sicherheitsbauteile im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu betrachten sind.

Hinweis:

In der DGUV Information 208-018 (bisher: BGI 710) "Stetigförderer" werden ausführliche Informationen zur Absicherung von Stetigförderern und Rollenbahnen gegeben. Sie finden diese Publikation unter http://dguv.de/publikationen