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Wenn Beschäftigte der Instandhaltung eine Hubarbeitsbühne führen, ist es dann erforderlich eine aufsichtführende Person zu bestimmen, da Absturzgefahr besteht?

KomNet Dialog 44248

Stand: 25.03.2026

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Wenn Beschäftigte der Instandhaltung eine Hubarbeitsbühne führen, ist es dann erforderlich eine aufsichtführende Person zu bestimmen, da Absturzgefahr besteht? In welcher Form muss diese Person als aufsichtführend bestimmt werden? Kann auch ein Kollege als aufsichtführend bestimmt werden? Muss die aufsichtführende Person durchgehend vor Ort sein oder reicht es immer wieder nach dem rechten zu sehen?

Antwort:

Wenn Beschäftigte der Instandhaltung eine Hubarbeitsbühne führen, ist es dann erforderlich eine aufsichtführende Person zu bestimmen, da Absturzgefahr besteht?

Arbeitsmittel die zum Heben von Personen verwendet werden können, unterscheidet man in Arbeitsmittel deren bestimmungsgemäßer Verwendungszweck das Heben von Personen ist (z. B. Arbeitsbühnen, Scherenbühnen, Personenlift mit Abstützung, Gelenkteleskopbühne, etc, nachfolgend einheitlich als Arbeitsbühnen bezeichnet) und in Arbeitsmittel deren bestimmungsgemäßer Verwendungszweck das Heben von Lasten ist (z. B. geeigneter Gabelstapler in Kombination mit einem geeigneten Arbeitskorb). Das Heben von Personen mit Arbeitsmitteln, die nicht für das Heben von Personen vorgesehenen sind, weil sie zum Heben von Lasten bestimmt sind, ist nach Anhang 1 Nr. 2.4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ausnahmsweise zulässig, wenn die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet ist und unter anderem bei der Tätigkeit eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden, besonders eingewiesenen Beschäftigten sichergestellt ist. Da es für die nicht zum Heben von Personen vorgesehenen, aber ausnahmsweise in zulässiger Form zum Heben von Personen verwendbaren Arbeitsmittel, klare Vorgaben aus Anhang 1 Nr. 2.4 BetrSichV hinsichtlich der erforderlichen Aufsicht durch einen Aufsichtsführenden anwesenden Beschäftigten gibt, werden diese Arbeitsmittel nachfolgend nicht betrachtet.


Für die Verwendung von Arbeitsbühnen die zum Heben von Personen bestimmt sind, ergibt sich die Vorgabe, dass beim Heben von Personen eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden besonders eingewiesenen Beschäftigten sichergestellt sein muss, aus dem Anhang 1 Nr. 2.4 der BetrSichV dagegen direkt nicht.

 

Bei der Verwendung von Arbeitsbühnen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, aber auch nach § 3 BetrSichV die Verpflichtung, die zum Unfall- und Gesundheitsschutz erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i.V.m. § 4 BetrSichV selbst festzulegen.

Wichtige, bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigende Aspekte, die eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden, besonders eingewiesenen Beschäftigten erfordern können, sind u.a. die vom Arbeitgeber im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Arbeitsstätte bzw. Einsatzortes vorliegende gefährliche Alleinarbeit sowie die zu gewährleistende Personenrettung des Beschäftigten in Notfallsituationen aus der Arbeitsbühne.


In der aktuellen Fassung der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" finden sich unter § 8 „Gefährliche Arbeiten“ nachfolgende Vorgaben:

 "(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen."

 

Konkretisiert werden die Vorgaben des § 8 der DGUV Vorschritt 1 in der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ unter Nr. 2.7 „Gefährliche Arbeiten“.

"2.7.1     (1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

 

Gefährliche Arbeiten:

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist.

 

Gefährliche Arbeiten können z.B. sein:

 

  • Arbeiten mit Absturzgefahr
  • Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen
  • Arbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen
  • Erprobung von technischen Großanlagen, wie Kesselanlagen
  • Sprengarbeiten
  • Fällen von Bäumen
  • Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebes
  • Feuerwehreinsätze
  • Vortriebsarbeiten im Tunnelbau
  • Hebezeugarbeiten bei fehlender Sicht des Kranführers auf die Last
  • Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, z. B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboratorien
  • gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 3 und 4 in Laboratorien, Versuchstierhaltung und Biotechnologie
  • Hilfeleistung an Personen, die sich dagegen tätlich wehren


Aufsichtführende Person bei gemeinschaftlicher gefährlicher Arbeit

Aufsichtführende Person bei gemeinschaftlicher gefährlicher Arbeit ist eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und auch weisungsbefugte Person. Diese führt die Aufsicht über die arbeitssichere Durchführung der gefährlichen Arbeiten. Hierfür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen. Aufsichtführung ist die ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle. Die aufsichtführende Person darf dabei nur Arbeiten ausführen, die sie in der Aufsichtführung nicht beeinträchtigen.

 

2.7.2     (2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.


Grundsätzlich sollte eine gefährliche Arbeit nicht in Alleinarbeit ausgeführt werden. Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit zu beauftragen. In diesem Fall hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung bei Alleinarbeit geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Diese Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.

 

Zu den technischen Maßnahmen gehört z. B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen, die in entsprechenden Regelwerken konkretisiert sind.

 

Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen z.B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kameraüberwachung."

 

Entsprechend der oben aufgeführten Vorgaben ergibt sich bei der Verwendung von Arbeitsbühnen aufgrund der damit verbundenen gefährlichen Arbeit grundsätzlich die Pflicht zur Bestellung eines zuverlässigen, mit der Arbeit vertrauten und auch weisungsbefugten Aufsichtsführenden, wenn der Arbeitgeber oder der weisungsbefugte Vorgesetzte wegen räumlicher Trennung oder fehlender ausreichender fachlicher Kenntnisse die Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten nicht ausführen kann.

 

Daneben muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob es weitergehende Vorgaben aufgrund des mit der Arbeitsbühne zu erfüllenden Arbeitsauftrages oder der Branchenzugehörigkeit des Arbeitgebers/Unternehmers und dem sich hieraus ergebenden speziell geltenden berufsgenossenschaftlichen Regelwerk gibt.


Nachfolgend die nicht abschließende Auflistung einiger Beispiele:

§ 3 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.“


§ 2 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

„Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Zu den Bauarbeiten gehören auch: Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung sowie Abbau von Fertigbauelementen und Maschinen, Umbau, Malerarbeiten, Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Wartung sowie Sanierung und Arbeiten zur Kampfmittelsondierung und -räumung.“

 

Kapitel 2.10 „Hebebühnen“ Nr. 2.4.2 der DGUV-Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“

„An Hubarbeitsbühnen dürfen Fahrbewegungen und gleichzeitig Bewegungen der Arbeitsbühne nur im Zusammenhang mit Montage-, Instandhaltungs- oder ähnlichen Arbeiten an Fahrleitungsanlagen und im Beisein sowie nach Weisung eines Aufsichtführenden durchgeführt werden. …….Zwischen dem Aufsichtführenden und den beteiligten Personen muss eine gegenseitige Verständigung sichergestellt sein.“

 

Kapitel 2.10 „Hebebühnen“ Nr. 2.5.3 der DGUV-Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“

 „Werden von Hubarbeitsbühnen aus Arbeiten an oder in der Nähe von ungeschützten aktiven Teilen elektrischer Anlagen ausgeführt, müssen sich mindestens zwei Personen auf der Arbeitsbühne aufhalten. Dies gilt nicht für Arbeiten geringen Umfanges, z.B. die Überwachung von Leuchten oder die Untersuchung von Oberleitungen.“

 

In welcher Form muss diese Person als aufsichtführend bestimmt werden?

Gemäß Nr. 2.7 der DGUV Regel 100-001 ist eine aufsichtführende Person bei gemeinschaftlicher gefährlicher Arbeit eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und auch weisungsbefugte Person. In der Folge nimmt eine aufsichtsführende Person Aufgaben war, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen. Entsprechend § 13 Abs. 2 ArbSchG sind aufsichtsführende Personen daher unter Berücksichtigung der konkretisierenden Vorgaben der TRBS 1116 „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“ schriftlich zu bestellen.


Gemäß dem Vorwort der DGUV Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“ liegt es in der Verantwortung des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass alle Bedienenden, die Maschinen verwenden, angemessen geschult, unterwiesen und eingewiesen werden.

Falls keine andere Person vor Ort ist, die die nach Nr. 5.3 der DGUV Information 208-019 geltenden Anforderungen an Bedienpersonen für Arbeitsbühnen erfüllt, muss auch der Aufsichtsführende die sich aus Nr. 5.3 der DGUV Information 208-019 ergeben Anforderungen für die Bedienperson erfüllen, da er in der Lage sein muss, die Arbeitsbühne bei einer erforderlichen Personenrettung des Beschäftigten in Notfallsituationen aus der Arbeitsbühne zu bedienen.

 

Kann auch ein Kollege als aufsichtführend bestimmt werden?

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 ArbSchG kann auch ein zuverlässige und fachkundige Person wie z. B. ein Kollege bestellt werden, wenn er mit der Arbeit vertraut, besonders eingewiesen und weisungsbefugt gegenüber seinem Arbeitskollegen auf der Arbeitsbühne ist. Auch diese Bestellung muss schriftlich erfolgen.

 

Muss die aufsichtführende Person durchgehend vor Ort sein oder reicht es immer wieder nach dem Rechten zu sehen?

Wie bereits zitiert, hat der Unternehmer bei gefährlicher Arbeit, die eine Person allein ausgeführt, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.


Gefährliche Arbeit sollte nach DGUV Regel 100-001 Nr. 2.7 nicht in Alleinarbeit ausgeführt werden. Alleinarbeit liegt hiernach vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit zu beauftragen. In diesem Fall hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung bei Alleinarbeit geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Das erforderliche Sicherheits- und Schutzniveau ergibt sich hierbei aus dem Sicherheits- und Schutzniveau, dass durch die ständige Anwesenheit eines zuverlässigen, mit der Arbeit vertrauten und auch weisungsbefugten Aufsichtsführenden erfolgt. Sollte die ständige Anwesenheit eines Aufsichtsführenden aus betrieblichen Gegebenheiten im begründeten Einzelfall nicht möglich sein, muss das gleiche Sicherheits- und Schutzniveau, dass durch die ständige Anwesenheit eines Aufsichtsführenden erreicht würde, durch technische oder organisatorische Maßnahmen erreicht werden. Zu den technischen Maßnahmen gehört z. B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen, die in entsprechenden Regelwerken konkretisiert sind. Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen z. B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kameraüberwachung.

Hierbei ist aber auch die Gewährleistung einer zeitnahen und kurzfristigen Rettung eines Beschäftigten in Notfallsituationen beispielsweise verunfallten Beschäftigten aus der Arbeitsbühne zu betrachten (siehe auch DGUV Information 204-011 „Erste Hilfe Notfallsituation: Hängetrauma“).

 

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch hier wieder zu prüfen, ob es weitergehende Vorgaben aufgrund des Arbeitsauftrages oder der Branchenzugehörigkeit und dem sich hieraus ergebenden speziell geltenden berufsgenossenschaftlichen Regelwerk gibt, die die ständige Anwesenheit eines Aufsichtsführenden zwingend vorschreiben (z. B. Kapitel 2.10 „Hebebühnen“ Nr. 2.4.2 oder Nr. 2.5.3 der DGUV-R 100-500).