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Gibt es eine präzise Aufgaben- und Pflichtenbeschreibung für einen Sicherungsposten für enge Räume?

KomNet Dialog 42863

Stand: 29.03.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Arbeiten auf Baustellen, Sicherungsmaßnahmen

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Frage:

Gibt es eine präzise Aufgaben- und Pflichtenbeschreibung für einen Sicherungsposten für enge Räume? Konkret geht es um die Frage, ob ein Sicherungsposten als Bodenmann im Gerüstbau Gerüstteile von außen in den engen Raum reichen darf. Somit hätte der Sicherungsposten neben der Aufgabe, im Notfall Hilfe zu holen, eine weitere Nebenaufgabe. Ist das zulässig?

Antwort:

In der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" wird unter § 3 ausgeführt:

"(...)

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.

(3) Bei Bauarbeiten, die die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben erfordern, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass fachkundige Personen mit diesen Aufgaben betraut werden. Während ihrer Wahrnehmung dürfen diese Personen mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden. Die fachkundige Person hat die ihr übertragene Sicherungsaufgabe durchzuführen und darf währenddessen keine weitere Tätigkeit ausüben."

(...)"


Konkretisiert werden diese Anforderungen durch die DGUV Regel 101-038 - Bauarbeiten.


§ 3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben:

"(...)

(2) Aufsichtführende sind Personen, die vom Unternehmer, von der Unternehmerin bzw. von dem Vorgesetzten, von der Vorgesetzten nach § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ die Befugnis erhalten haben, den ihm bzw. ihr unterstellten Personen Weisungen zu erteilen. Es können auch betriebsfremde Personen als Aufsichtführende auf Grund eines Vertrages beauftragt werden.

(3) Sicherungsaufgaben werden z.B. von Sicherungsposten oder Einweisern bzw. Einweiserinnen wahrgenommen. Sicherungsaufgaben können z.B. erforderlich sein bei

• Abbrucharbeiten,

• Arbeiten in Rohrleitungen,

• Bohrungen,

engen Räumen (z.B. Silos oder Schornsteine),

• dem Einsatz von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln.


Während der Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben müssen die damit betrauten Personen ständig anwesend sein, dürfen keine andere Tätigkeit ausüben und müssen entsprechend unterwiesen sein.

Aufgrund ihrer Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit dürfen mit Sicherungsaufgaben nur Personen betraut werden, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragene Aufgabe zuverlässig erfüllen.

Ist für die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben eine Kommunikation mit den zu schützenden Personen erforderlich, muss jederzeit eine Verständigung, z.B. durch Zuruf oder Handzeichen, sichergestellt sein. Gegebenenfalls kann eine ständige Beobachtung der zu schützenden Personen erforderlich sein, z.B. bei Arbeiten in Bohrungen oder Arbeiten in Rohrleitungen. (...)." (Hervorhebungen durch KomNet).