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Darf eine Hubarbeitsbühne in der Instandhaltung dazu genutzt werden auf eine Maschine zu gelangen?

KomNet Dialog 44247

Stand: 24.03.2026

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Darf eine Hubarbeitsbühne in der Instandhaltung dazu genutzt werden auf eine Maschine zu gelangen? Für verschiedene Instandhaltungsarbeiten muss der Mitarbeiter mit der Hubarbeitsbühne hoch fahren und die HAB dann auch verlassen um auf der Maschine zu arbeiten. Ist das erlaubt, wenn es möglich ist sich auf der Maschine zu sichern mit geeigneten Anschlagpunkten oder durch ein Geländer? Und müssen noch zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden?

Antwort:

Die Verwendung von Hubarbeitsbühnen regelt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), konkretisiert durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).


Speziell die TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“ konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen sowie der Ableitung von technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen.


In der DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" ist unter Abschnitt 6.4 "Aussteigen im angehobenen Zustand" Folgendes nachzulesen:

"Aussteigen aus der Arbeitsbühne einer Hubarbeitsbühne auf angrenzende Bauteile ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Hubarbeitsbühne ist ein Arbeitsplatz und keine Aufstiegshilfe, kein Aufzug und kein Kran!

Die Betriebsanleitungen der Hersteller sehen ein Verlassen der Arbeitsbühne nur in Grundstellung der Hubarbeitsbühne vor. Der vorgesehene Ausstieg ist dabei zu benutzen.

Trotzdem kann es gerade in Einzelfällen notwendig sein, im angehobenen Zustand in die Konstruktion einzusteigen, um einzelne kurzzeitige Montagevorgänge durchzuführen. Sollte ein Aussteigen unabdingbar sein und der Einsatz anderer Maßnahmen ein höheres Absturzrisiko mit sich bringen, kann dies in begründeten Ausnahmesituationen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Für das Verlassen von angehobenen Arbeitsbühnen sollen die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen eine Hilfestellung geben. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist in jedem Fall, dass die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Maßnahmen des Zuganges wie z. B. die Erstellung eines Treppenturmes zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen in Verbindung mit einem Gerüst technisch nicht möglich oder gefährlicher sind.

•Gerätebezogene Maßnahmen:

– Max. Auslastung des Arbeitsbereiches von 75 % (Arbeitshöhe, seitl. Reichweite)

– Ausreichende Tragfähigkeit (mind. zwei Personen plus Zuladung)

– Anschlageinrichtungen für PSA gegen Absturz in der Arbeitsbühne vorhanden

– Möglichst Arbeitsbühne mit Tür einsetzen

•Organisatorische Maßnahmen:

– Durchführung einer speziellen Gefährdungsbeurteilung (schriftlich)

– Erstellung einer Betriebsanweisung für das Aussteigen

– Ausstieg in angehobenem Zustand unter Auswahl eines geeigneten Verbindungsmittels (z. B. Y-Verbindungsmittel nach EN 354)

– Besondere Unterweisung der Beauftragten Personen für diese Situation

– Eine zweite Person verbleibt in der Arbeitsbühne und überwacht die Arbeiten

– Festlegung eines ausreichend tragfähigen Anschlagpunktes (Nachweis für eine statische Ersatzlast mit Berücksichtigung dynamischer Effekte mindestens 6 kN mit einem Teilsicherheitsbeiwert von Gamma F = 1,5) am Bauwerk/in der Konstruktion durch fachlich geeignete weisungsbefugte Person

– Organisation und Sicherstellung der Rettung

•Verhaltensorientierte Maßnahmen:

– Kein Bewegen der Hubarbeitsbühne während des Aus- und Einstieges, Hubarbeitsbühne steht ausschließlich für diese Tätigkeit zur Verfügung

– Vermeiden von zusätzlichen dynamischen Kräften durch Springen beim Aus- und Einsteigen (Umkippgefahr, Peitscheneffekt)

– Aufgrund möglicher Quetschgefahren und Sachschäden werden ausreichende Abstände zu festen Gegenständen der Umgebung eingehalten

– Durchgehende Sicherung mit PSA gegen Absturz z. B. unter Verwendung eines zweisträngigen Verbindungsmittels mit Falldämpfer und Systemlänge von 1,80 m

– Ausreichende und sichere Absperrung des Arbeitsbereiches

Beispiel für einen Aus- und Einstiegsvorgang:

1. Aussteigende Person sichert sich an Anschlageinrichtung außerhalb des Arbeitskorbes

2. Person löst sich in der Arbeitsbühne am Anschlagpunkt

3. Person steigt aus und erledigt die Arbeiten, zweite Person verbleibt in der Arbeitsbühne

4. Person steigt an gleicher Stelle zurück in die Arbeitsbühne

5. Person sichert sich an Anschlagunkt in der Arbeitsbühne und löst sich vom Anschlagpunkt am Bauwerk


Weitere Informationen zum Umgang mit Hubarbeitsbühnen unter

www.dguv.de/Webcode/d925487"


Unter der Frage 1. "Ist es zulässig, von angehobenen Hubarbeitsbühnen auf feste Teile der Umgebung zu übersteigen?" in den FAQ im Arbeitsgebiet Hebebühnen der DGUV heißt es:

"Das Verlassen von angehobenen Arbeitsbühnen von Hubarbeitsbühnen stellt üblicher Weise eine sachwidrige Verwendung dar. Dies geht u.a. aus den Angaben in den Betriebsanleitungen der Hubarbeitsbühnen hervor. Für den Arbeitgeber ist der diesbezügliche Stand der Technik z.B. in Abschnitt 2.3.2 von Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" der DGUV-Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" geregelt. Weiterhin ist nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung insbesondere dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die sie entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind.


In der Praxis gibt es allerdings verschiedene Tätigkeiten, bei denen ausnahmsweise das Verlassen der angehobenen Arbeitsbühne und Übersteigen auf feste Bauteile erforderlich wird.

Zur Lösung des Konflikts zwischen den Anforderungen der Praxis und den Verboten bzw. Forderungen der Vorschriften trägt die moderne Konzeption des Arbeitsschutzregelwerks bei. So sind z.B. nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung angemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, wenn Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht vermieden werden können.

Grundlage hierfür ist die Durchführung einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Für das Verlassen von angehobenen Arbeitsbühnen sollen die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen eine Hilfestellung geben. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist in jedem Fall, dass die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Maßnahmen des Zuganges wie z.B. die Erstellung eines Treppenturmes zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen in Verbindung mit einem Gerüst technisch nicht möglich oder gefährlicher sind.

Maßnahmenkatalog

  • Für das Verlassen der angehobenen Arbeitsbühne wird, unter Berücksichtigung der möglichen Absturz- und Quetschgefahren, eine spezielle Gefährdungsbeurteilung durchgeführt.
  • Die schriftliche Unterweisung der Beschäftigten beinhaltet die besonderen Aspekte des Verlassens der angehobenen Arbeitsbühne. Der Erhalt der schriftlichen Unterweisung wird durch Unterschrift des Unterwiesenen bestätigt.
  • Das Verlassen der angehobenen Arbeitsbühne und Übersteigen auf ein festes Bauteil ist in einer Betriebsanweisung geregelt.
  • Die Grundanforderungen für das sichere Betreiben von Hubarbeitsbühnen werden eingehalten.
  • Die eingesetzten Hubarbeitsbühnen verfügen über ausreichende Tragfähigkeit, Steifigkeit und Standsicherheit.
  • Es werden Arbeitsbühnen mit Tür verwendet.
  • Der vorgenannte Ausstieg wird benutzt, d.h. beim Verlassen der Arbeitsbühne erfolgt kein Übersteigen des Geländers.
  • Es werden nur Arbeitsbühnen verwendet, die den Ausstieg an der dem Überstiegsobjekt zugewandten Seite haben. Die Verwendung zusätzlicher, nicht zur Hubarbeitsbühne gehörender Auf- bzw. Überstiegshilfen wie z.B. Leitern ist unzulässig.
  • Besteht beim Verlassen der Arbeitsbühne Absturzgefahr, sichern sich die Beschäftigten vor dem Verlassen durch Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz an geeigneten konstruktiven Anschlagpunkten außerhalb der Arbeitbühne, die durch den Arbeitgeber festgelegt sind. Diese Anschlagpunkte sind von der Arbeitsbühne aus sicher erreichbar.
  • Anmerkung: geeignete Anschlagpunkte müssen – bei einem Benutzer – so bemessen sein, dass sie einer statischen Kraft von 7,5 kN standhalten, auch wenn dabei bleibende Verformungen auftreten und die Person sicher gehalten wird. Geeignete Anschlagmöglichkeiten können z. B. Beton- oder Holzbalken, Träger oder Rohre von Stahlkonstruktionen sein.
  • Die Arbeitshöhe/Reichweite wird maximal zu 75 Prozent ausgenutzt.
  • Ist der die Arbeitsbühne Verlassende der Bediener der Hubarbeitsbühne, ist ein zweiter Bediener vor Ort.
  • Eine Kommunikation zwischen dem Übersteigenden und dem zweiten Bediener vor Ort ist jederzeit sichergestellt.
  • Im Hinblick auf mögliche Quetschgefahren und Sachschäden werden ausreichende Abstände, die auch Effekte (Wippen, Peitscheneffekt) beim Verlassen der Arbeitsbühne berücksichtigen, zu festen Gegenständen der Umgebung eingehalten.
  • Es existiert ein Rettungskonzept."


Da es sich bei den aufgeführten Publikationen um das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger handelt, kann von uns keine verbindliche Aussage getroffen werden, sondern wir können nur allgemeine Hinweise geben. Für eine verbindliche Aussage empfehlen wir Ihnen, die Frage direkt mit Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder dem entsprechenden Sachgebiet der DGUV zu klären.