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Ist es zulässig, den Mannkorb einer Hubarbeitsbühne zu verlassen, um auf einer gesicherten Plattform (Handlauf,Knieleiste usw) Arbeiten auszuführen?

KomNet Dialog 12276

Stand: 20.08.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Ist es zulässig, den Mannkorb einer Hubarbeitsbühne zu verlassen, um auf einer gesicherten Plattform (Handlauf,Knieleiste usw) Arbeiten auszuführen?

Antwort:

Die Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sind unter Nummer 2 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) genannt. Konkretisierungen der Anforderungen werden in der DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Ziffer 2.3.2 und der DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" aufgeführt, welche in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

 

U.a. wird in der DGUV Regel 100-500 ausgeführt, dass Hebebühnen nur über die dafür bestimmten Zugänge bestiegen oder verlassen werden dürfen und zum bestimmungsgemäßen Benutzen kein Aus- oder Übersteigen in angehobenem Zustand zählt.


"Aus- und Übersteigen aus dem Arbeitskorb einer Hubarbeitsbühne auf angrenzende Bauteile ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Hubarbeitsbühne ist ein Arbeitsplatz und keine Aufstiegshilfe, kein Aufzug und kein Kran!" (Kapitel 6.4 der DGUV Infomation 208-019). Hier werden auch weitere Informationen angeboten, unter welchen begründeten Einzelfällen ein Aussteigen möglich ist.


Letzendlich sollten die möglichen Alternativen, um Arbeiten an hochgelgenen Arbeitsplätzen durchzuführen, insbesondere unter Nutzung einer Hubarbeitsbühne, in Absprache mit dem Hersteller der Arbeitsbühne und in Abstimmung mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger vor Ort getroffen werden. Die Ergebnisse sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.


Hinweise:

Die "Handlungsanleitung der Fachgruppe D-A-C-H-S" zum Thema "Hubarbeitsbühnenüberstieg "Sicheres Verlassen des Geräts in angehobenem Zustand" kann bei der Beurteilung hilfreich sein.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.