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Muss Sicherheitsgeschirr für Ausleger-Arbeitsbühnen mit einem verstellbaren Verbindungsmittel ausgestattet sein?

KomNet Dialog 43033

Stand: 06.04.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Anforderungen und Eigenschaften von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Muss Sicherheitsgeschirr für Ausleger-Arbeitsbühnen (mobil Boom 3b) mit einem verstellbaren Verbindungsmittel ausgestattet sein? Ist ein Sicherheitsgeschirr mit einem normalen Seil mit Falldämpfer zulässig, auch wenn die Seile nicht verstellt werden können?

Antwort:

Den Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen regelt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), ergänzt durch technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier TRBS 2111 Teil 1 – Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln und TRBS 2121 - Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen .


Der Arbeitgeber hat in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV vor der Verwendung von Arbeitsmitteln, hier Hubarbeitsbühne, die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Nach § 3 Abs. 4 BetrSichV hat der Arbeitgeber hat sich die Informationen zu beschaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Diese Informationen sind insbesondere die nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse (TRBS), die Gebrauchs- und Betriebsanleitungen der Arbeitsmittel sowie z.B. die unten genannten berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Informationen.


Laut der DIN EN 19427 (April 2017) „Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zur Verwendung in Arbeitskörben auf fahrbaren Hubarbeitsbühnen“ muss die Gebrauchsanleitung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) folgende Warnhinweise enthalten,

  • dass die Gesamtlänge der Ausrüstung, gemessen von der Auffangöse des Auffanggurtes bis zum Anschlagpunkt der Arbeitsbühne 1,80 m nicht überschreiten darf, 
  • dass zur Minimierung des Risikos des Herausschleuderns immer die kürzeste Verbindung zwischen Anschlagpunkt in der Arbeitsbühne und der Auffangöse des Auffanggurtes zu wählen / einzustellen ist.


Die DGUV Schrift FBHL-002 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Stand 12/2021) empfiehlt unter Nr. 4:

"1. Geeignete Anschlageinrichtungen in maximal 750 mm Höhe über dem Boden der Arbeitsbühne müssen vorhanden sein.

2. Beim Verfahren der FHAB mit abgesenkter Arbeitsbühne ist die kürzest mögliche Verbindung zwischen Anschlagpunkt und der vorderen (sternalen) Auffangöse des Auffanggurtes zu wählen.

3. Die Ausrüstungen müssen so befestigt sein, dass eine maximal einstellbare Länge zwischen Anschlagpunkt und Auffangösen am Auffanggurt von 1,80 m nicht überschritten werden kann. Dies gewährleistet z. B. ein Höhensicherungsgerät, das eine spezielle Zulassung für den Einsatz in Hubarbeitsbühnen besitzt. Alternativ hierzu kann auch ein in der Länge verstellbares Verbindungsmittel mit energieabsorbierender Funktion (Bandfalldämpfer) bzw. mitlaufendes Auffanggerät mit beweglicher Führung eingesetzt werden (geprüft und zugelassen für den Einsatz in Hubarbeitsbühnen). Diese Ausrüstungen müssen jederzeit so kurz wie möglich eingestellt sein (≤ 1,80 m) (Bild 3)."


Inhaltlich gleiche Anforderungen stehen in der

DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (Nr. 7.2.59) und in der

DGUV Information 208-019 Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen (Nr. 9)


Der Arbeitgeber kann in der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der vorgenannten Informationen nur zum Schluss kommen, dass das Verbindungsmittel verstellbar, bis max. 1,80 m, sein muss. 


Weitere Anforderungen und Hinweise finden sich unter folgenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Informationen:

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, hinsichtlich Schutzabstände zu spannungsführenden Teilen

DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln, im Kapitel 2.10 „Hebebühnen“