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Muss der Hersteller ein Explosionsschutzdokument der Anlage bei Auslieferung beifügen?

KomNet Dialog 44245

Stand: 23.03.2026

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

Eine Pulverbeschichtungsanlage (geschlossene Kabine in der überwiegend eine Art Roboter Pulver aufträgt) ist neu beschafft worden. Der Hersteller der Anlage teilt mit, es sei nicht seine Aufgabe, ein Explosionsschutzdokument der Anlage bei Auslieferung beizufügen. Ist das so korrekt? Ist nicht z.B. im Rahmen einer CE Klassifizierung der Explosionsschutz dementsprechend mit zu betrachten?

Antwort:

Die Notwendigkeit zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes ergibt sich aus § 6 Absatz 9 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) i. V. m. § 6 Absatz 4 GefStoffV und hängt davon ab, ob "die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse [...] zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können." Aus dem Explosionsschutzdokument gehen dann u. a. die Brand- und Explosionsschutzanforderungen an die Maschine hervor.


Der Betreiber erstellt ein Explosionsschutzdokument u. a. auf Grundlage der Sicherheitsdatenblätter und der technischen Unterlagen des Herstellers der Maschine, wie z. B. der EU-Konformitätserklärung, Risikobeurteilung unter Beachtung der Prinzipien der integrierten Explosionssicherheit, Betriebsanleitung sowie EG- bzw. EU-Baumusterprüfbescheinigung.


Nähere Informationen zum Explosionsschutzdokument finden Sie in der DGUV Information 213-106. Dort heißt es u. a.:

„Wesentlicher Inhalt des Explosionsschutzdokumentes ist die Darstellung des Explosionsschutzkonzeptes, das heißt der Gesamtheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die auf Basis der Gefährdungsbeurteilung getroffen wurden.“