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Welche Qualifikationen benötigen Prüfer von Elektrogeräten im Ex-Bereich? Nach welcher Norm werden diese Geräte geprüft?

KomNet Dialog 24125

Stand: 06.11.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Prüfungen (1.4.3)

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Frage:

An unserer neuen Lackieranlage ca.4 J alt wird die Wartungsarbeit und UVV-Prüfung jährlich durchgeführt. Nun habe ich aber einen Hinweis bekommen, daß die Elektrogeräte/Motoren im Ex-Bereich der Lackieranlage, hier Zone 2, gem. der Betriebssicherheitsverordnung § 15 auch geprüft werden müssen. Leider bekomme ich von der Wartungsfirma keine Auskunft darüber, was genau geprüft wird (es gibt eine Checkliste......Motor ohne Befund oder mit Befund........es wird nur auf eine Norm EN13355 verwiesen, es gibt aber kein sep. Prüfprotokoll von den Elektrogeräten) Welche Qualifikation benötigt nun der Mitarbeiter von der Wartungsfirma bzw. nach welcher DIN / Norm werden die Elektrogeräte geprüft? Da es die Pflicht vom Betreiber ist, hier die erforderlichen Prüfungen zu organisieren, kann ich mich nicht auf "wacklige Aussagen" der Wartungsfirma stützen.

Antwort:

Gemäß § 15 Abs.15 der alten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV - alte Fassung) müssen bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Prüfungen im Betrieb spätestens alle drei Jahre durchgeführt werden.


In der neuen Betriebssicherheitsverordnung (Fassung vom 03.05.2015, ab 01.06.2015 in Kraft) ist die Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen in § 16 Abs. 1 geregelt. Demnach hat der Arbeitgeber (Betreiber) sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 zur BetrSichV genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden. In Anhang 2 Abschnitt 3 "Explosionsgefährdungen" der Verordnung sind der Anwendungsbereich und das Schutzziel der Prüfungen für Arbeitsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV verwendet werden, definiert. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächten Prüfung sicherzustellen. Die Prüfungsintervalle für Anlagen in Ex-Bereichen sind im Anhang 2, Abschnitt 3 Nr.5.1 BetrSichV genannt.


Demnach sind Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen mindestens alle 6 Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und ev. die Zoneneinteilung nach Anhang 1, Nr. 1.6 Abs. (3) der Gefahrstoff-verordnung zu berücksichtigen. Die Zoneneinteilung nach Nr. 1.7 des Anhanges GefStoffV ist dann in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzdokument) zu dokumentieren.


Sofern bei der in Rede stehenden Lackieranlage nur die Elektrogeräte, Schutzssysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (Vormals Richtlinie 94/9/EG ATEX) mit ihren Verbindungsein-richtungen als Bestandteil einer Anlage geprüft werden, sind diese gemäß Anhang 2, Abschnitt 3, Nr. 5.2 BetrSichV mindestens alle 3 Jahre zu prüfen.


Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Eine zur Prüfung von ex-Geräten befähigte Person muss nach § 2 Abs 6 und Anhang 2 Abschnit 3 BetrSichV über folgende Qualifikationen verfügen:


- Durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen

Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen

- über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende

technische Qualifikation verfügen

- eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der

zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten nach der Richtlinie 2014/34/EU zur Verwendung in Ex-Bereichen

- durch regelmäßigeTeilnahme an Schulungen oder Unterweisungen ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen

auf aktuellem Stand halten


Die jeweilige Norm, nach der die Elektrogeräte, Schutzssysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen ihrer Anlage geprüft werden, hängt neben der Anlagenart, hier Lackieranlage (EN13355), auch von der jeweiligen Schutzart des Gerätes ab.


Für die Zündschutzarten von elektrischen Betriebsmitteln in Ex-Bereichen gelten u. a. folgende EN-Normen aus der Normenreihe EN-60079-0 bis 28:


Druckfeste Kapselung EN 60079-1

Überdruckkapselung EN 60079-2

Erhöhte Sicherheit EN 60079-7

Eigensicherheit EN 60079-11


Normen können kostenpflichtig über den Beuth-Verlag bezogen werden.


Weitere, für eine Prüfung relevante technische Daten ergeben sich aus den Vorgaben des Arbeitgebers gemäß seiner Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung, in die auch die zur Anlage oder zum Gerät gehörige Gerätebeschreibung, die Bedienungsanleitung und die Konformitätserklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers einfließen.


Sofern Zweifel an der Qualifikation der Mitarbeiter eine Wartungsfirma bestehen, wäre es die Aufgabe des Arbeitgebers, sich bei der Vergabe eines Wartungs- bzw. Prüfauftrages die Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person nachweisen zu lassen. Der Arbeitgeber hat desweiteren nach § 17 Abs. 1 BetrSichV dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach §§ 15 und 16 der BetrSichV aufgezeichnet wird. Ein entsprechendes Prüfprotokoll oder Prüfbericht wäre daher vom Arbeitgeber (Auftraggeber) bei der Wartungsfirma einzufordern.