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Wird die grafische Darstellung von Ex-Zonen in einem Ex-Zonenplan verbindlich gefordert?

KomNet Dialog 43589

Stand: 06.02.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

Wird die grafische Darstellung von Ex-Zonen in einem Ex-Zonenplan verbindlich gefordert? Nach § 6 Absatz 9 GefStoffV wird gefordert, dass innerhalb einer Gefährdungsbeurteilung gefährliche explosionsfähige Atmosphäre besonders auszuweisen ist (Explosionsschutzdokument). Die entsprechenden Bereiche sind in Ex-Zonen einzuteilen. Die GefStoffV verlangt aber keine grafische Darstellung dieser Ex-Zonen. Gibt es eine andere Vorschrift, aus der sich eine grafische Darstellung der Ex-Zonen (z. B. in einem Gebäude-/Apparateplan) zwingend ergibt?

Antwort:

Der § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverrodnung (GefStoffV) fordert die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und liefert Angaben zu den notwendigen Inhalten:


Aufbau und Inhalt eines Explosionsschutzdokumentes:

Aus dem Explosionsschutzdokument muss mindestens hervorgehen (§ 6 Abs. 9 GefStoffV):

• die Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefährdungen,

• die Beschreibung der Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch; Explosionsschutzkonzept),

• die Zoneneinteilung gem. Anhang I Nr. 1.7 GefStoffV,

• für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen gem. § 11 und Anhang I Nr. 1 GefStoffV gelten.

• wie die Vorgaben gem. § 15 GefStoffV umgesetzt werden

• welche Überprüfungen nach § 7 Abs. 7 GefStoffV und welche Prüfungen nach Anhang 2 Abschn. 3 BetrSichV durchzuführen sind

• die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,

• die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen, einschließlich elektrostatischer Entladungen und

• das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.


Auf die Inhalte des Explosionsschutzdokumentes wird in der GefStoffV nicht weiter eingegangen. Zum Explosionsschutz gibt es in der TRGS und in der TRBS weitere Anweisungen, um GefStoffV und BetrSichV zu erfüllen, nicht jedoch zum Explosionsschutzdokument selbst. Beim Einhalten von TRGS und TRBS haben Sie die Vermutungswirkung erfüllt.


Die DGUV Information 213-106 "Explosionsschutzdokument" wird hier konkreter, ist doch nicht „verbindlich“. Hier heißt es unter, Kap. 5.4.3 Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten:

• Gebäudeplan

• Lageplan

• Aufstellungspläne der relevanten Betriebs- und Anlagenteile

• Gebäude- bzw. anlagenbezogene lüftungstechnische Einrichtungen


Was bedeutet das für Ihre Praxis? Wenn Sie von einem 200 Liter Fass ein Explosionsschutzdokument erstellen, ist die grafische Darstellung nicht nötig. Sollten Sie Gefahrstoffschränke, Gebäude oder Apparate haben, ist es sinnvoll, dieses in einer Art auch grafisch darzustellen.