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Müssen Erdungszangen mit und/oder ohne Überwachung im Ex-Bereich separat messtechnisch überprüft werden?

KomNet Dialog 27359

Stand: 31.08.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Prüfungen (1.4.3)

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Frage:

Müssen Erdungszangen mit und/oder ohne Überwachung im Ex-Bereich separat messtechnisch überprüft werden? Eine Sichtprüfung nach Betriebssicherheitsverordnung, bei der Mängel dokumentiert werden, findet jährlich statt.

Antwort:

Alle elektrischen und nicht elektrischen Geräte mit Eignung für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (bzw. der 11. ProdSV) sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 2 Nr. 30 Lit. f) ProdSG.

Der Benutzer hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Explosionsschutzkonzepts und des Explosionsschutzdokuments die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach der Rangfolge der Schutzmaßnahmen festzulegen. Das gebietet auch bereits die Umsetzung des integrierten Explosionsschutzkonzepts im Sinne der 11. ProdSV in Verbindung mit § 6 Absatz (9) GefStoffV und §§ 3...13 BetrSichV.

Im Rahmen der Konzeptionierung sind Prüfanlässe, Prüftiefen und die zur Prüfung befähigte Personen unter Beachtung von § 2 Absatz (6) BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2, Abschnitt 3.3, zu benennen. Dazu gehören unter anderem die Prüfungen vor Inbetriebnahme und (regelmäßig) wiederkehrende Prüfungen sowie ggf. auch außerordentliche Prüfungen (§§ 15, 16 BetrSichV).

Die zur Prüfung befähigte Person weiß, aufgrund der hierfür gesetzlich erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen, welche Prüfungen detailliert anlagenbezogen vorzunehmen sind. Hierzu gehören bei einer Erstprüfung immer auch die Vollständigkeits und Aufstellungsprüfung (Ordnungsprüfung) sowie die sicherheitstechnische Funktionsprüfung der verwendeten Arbeitsmittel.

Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen. Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffen wurde (Anhang 2 Abschnitt 3.1 BetrSichV). Wenn dieses Ziel nur durch eine geeignete separate schriftlich dokumentierte und bewertete messtechnische Prüfung gewährleistet werden kann, dann ist das auch so durchzuführen.

Das setzt jedoch auch voraus, dass der Prüfer die Gefährdungsbeurteilung und die zugehörige Dokumentation im Rahmen der Ordnungsprüfung auch hinsichtlich von Konformitätsunterlagen und anderen Benutzerinformationen auf Plausibilität geprüft und für hinreichend bewertet hat. Fällt die Prüfung bereits hier negativ aus, so kommt es erst gar nicht zur sicherheitstechnischen Funktionsprüfung.