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Ist die Arbeit an einem Ton-, Video- oder Lichtmischpult mit abgesetztem Monitor als Bildschirmarbeit gemäß ASR A6 einzustufen?
KomNet Dialog 44243
Stand: 16.03.2026
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Rechts- und Auslegungsfragen (9.)
Frage:
Ist die Arbeit an einem Ton-, Video- oder Lichtmischpult mit abgesetztem Monitor als Bildschirmarbeit gemäß ASR A6 einzustufen?
Antwort:
Nach § 2 Begriffsbestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt u. a. Folgendes:
"(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
(5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.
(6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören."
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A6.
In den Begriffsbestimmungen des Abschnitt 3 findet sich u. a. folgendes:
"3.3 Bildschirmarbeitsplätze sind nach § 2 Absatz 5 ArbStättV Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit mindestens einem Bildschirmgerät, einer Arbeitsfläche sowie ggf. einem Arbeitsstuhl (Mobiliar) und sonstigen Arbeitsmitteln (z. B. Telefon) ausgestattet sind.
3.4 Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören.
3.5 Bildschirmarbeit im Sinne dieser Regel umfasst Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, die durch die Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion gekennzeichnet sind. Die Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion umfasst die Aufnahme und Eingabe von Informationen (siehe die Abschnitte 3.14 und 3.15) mit Hilfe eines Bildschirmgerätes. Die Nutzung von handgehaltenen Geräten, z. B. Smartphones, zum Telefonieren gilt nicht als Bildschirmarbeit.
Hinweis:
Insbesondere durch die Körperhaltung bei Tastatureingaben entstehen, anders als bei der bloßen Aufnahme von Informationen am Bildschirm, zusätzlich zu Aspekten der Sehaufgabe besondere Belastungen, die gegebenenfalls Schutzmaßnahmen erforderlich machen. Die Sehaufgabe kann ebenfalls eine Belastung darstellen. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung von geeigneten Bildschirmgeräten ist nicht von einer Gefährdung auszugehen. Beim ausschließlichen Lesen von Texten auf einem z. B. tragbaren Bildschirmgerät einschließlich des Umblätterns ist nicht von Bildschirmarbeit im Sinne dieser Regel auszugehen (reine Aufnahme von Informationen, keine Eingabe)."
Die trifft unserer Einschätzung, auf das beschriebene Ton-, Video- oder Lichtmischpult mit abgesetztem Monitor zu und somit ist die ASR A6 anzuwenden.
Hinweise:
In der LV 40 "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung" unter 7. Bildschirmarbeitsplätze (§ 2 Absatz 5) und arbeitsmedizinische Vorsorge an Bildschirmgeräten (§ 5 ArbMedVV) wird die Frage: "Die von einer Krankenschwester durchzuführende Dokumentation erfolgt unter Nutzung eines Bildschirmgerätes im Stationszimmer, jedoch nur von Zeit zu Zeit. Handelt es sich hier um einen Bildschirmarbeitsplatz und ist bei dieser Form der Bildschirmarbeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Augen nach der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erforderlich?" wie folgt beantwortet:
"Als Bildschirmarbeitsplätze gelten dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind. Demzufolge liegt ein Bildschirmarbeitsplatz vor.
Die Definition des Bildschirmarbeitsplatzes nach § 2 Absatz 5 ArbStättV ist für die Frage nach der Notwendigkeit einer Vorsorgeuntersuchung unerheblich. Die Pflicht zum Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge wird in § 5 ArbMedVV in Verbindung mit Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV geregelt und betrifft die Tätigkeit an Bildschirmgeräten. Dazu gehört regelmäßiges wie auch gelegentliches Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen sowie die Verwendung jeder Art von Bildschirmgeräten (mobil oder stationär).
Demnach ist auch die Tätigkeit einer Krankenschwester, die gelegentlich eine Dokumentation am Bildschirmgerät durchführt, Bildschirmarbeit und ihr ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Augen und des Sehvermögens vom Arbeitgeber anzubieten.
Hinweis: Siehe hierzu auch das Arbeitsblatt zur Bildschirmarbeit gemäß Arbeitsstättenverordnung im Anhang, das als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen herangezogen werden kann."
Auf die Informationen der Seite Moderne Bildschirmarbeit der BAuA möchten wir hinweisen.