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KomNet-Wissensdatenbank

Belastungen/Gefährdungen bei einem Bildschirmarbeitsplatz bzw. einem rechnerunterstützenden Arbeitsplatz

KomNet Dialog 1458

Stand: 26.01.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Sonstige Fragen zur Bildschirmarbeit

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Frage:

Mir stellt sich die Frage: Gibt es einen Unterschied zwischen einem Bildschirmarbeitsplatz und einem rechnerunterstützenden Arbeitsplatz auch hinsichtlich der zu erwartenden Gesundheitsfolgen? Wir sind in einer Kreisleitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr tätig und es wird von uns erwartet, während einer 24-Stunden-Schicht bis zu max. 16 Stunden am Arbeitsplatz zu verbringen.

Antwort:

Es gibt zwei wesentliche Vorschriften, die die Arbeits- bzw. Arbeitsplatzgestaltung an Arbeitsplätzen und Bildschirmarbeitsplätzen regeln:
1) Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und
2) die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Bei der Beurteilung der möglichen Gesundheitsgefahren eines Arbeitsplatzes wird nicht in Bildschirmarbeitsplatz und rechnerunterstützer Arbeitsplatz unterschieden. Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 ArbStättV sind Bildschirmarbeitsplätze solche Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind. Davon ausgenommen sind die unter § 1 Abs. 4 ArbStättV aufgeführten Arbeiten. Bildschirme von Leitständen sind bei den ausgenommenen Arbeiten nicht aufgeführt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen hinsichtlich möglicher Gefahren zu beurteilen und ggf. erforderliche Verbesserungsmaßnahmen zu ergreifen. Für die Beurteilung wird er sich in der Regel der Sachkunde der Sicherheitsfachkraft und der Betriebsärztin/des Betriebsarztes bedienen. Kleine Betriebe haben meist keine(n) eigene(n) Betriebsarzt/-ärztin bzw. Sicherheitsfachkraft, sondern sind vertraglich an ein überbetriebliches Zentrum oder an einen sicherheitstechnischen Dienst angeschlossen. Die entsprechenden Spezialisten (Betriebsarzt/-ärztin bzw. Sicherheitsfachkraft), haben in den Betrieben entweder regelmäßige Sprechstunden oder kommen in größeren zeitlichen Abständen oder auf Anforderung in den Betrieb. In jedem Fall ist aber die o. g. Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Der berufsgenossenschaftliche Leitfaden für die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen - DGUV Information 215-410 konkretisiert die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, ergonomischen und arbeitspsychologischen Anforderungen für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitssystemen mit Bildschirmgeräten im Büro. Er gilt auch für Büroarbeitsplätze. Dieser Leitfaden bietet praktische Hilfen für die Gestaltung der Arbeit an Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen in Form einer Berufsgenossenschaftlichen Information (BGI).
Arbeitgeber können bei Beachtung der im Leifaden wiedergegebenen Informationen davon ausgehen, dass Unfälle vermieden werden und die Gesundheit der Versicherten geschützt wird.

In dem geschilderten Fall müssten die Belastungen festgestellt werden und ggf. über Abhilfe nachgedacht werden.
Ein geeignetes Forum, Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen, ist der Arbeitsschutzausschuss. Die Arbeitnehmer können gegenüber den Mitgliedern des Arbeitsschutzauschusses (Arbeitgebervertreter, Personalrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeaufragte) anregen, das Thema im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern und das Ergebnis nachfragen.

Weitere Informationen, u.a. Anhaltspunkte zur Festlegung von Erholzeiten bei Bildschirmarbeit werden auf den Internetseiten von www.ergo-online.de angeboten.

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.