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In welchen Punkten grenzen sich Registrierkassen von Bildschirmarbeitsplätzen ab?

KomNet Dialog 42827

Stand: 03.09.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Rechts- und Auslegungsfragen (9.)

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Frage:

In der Arbeitsstättenverordnung wird in der Einleitung geschrieben, dass Registrierkassen keine Bildschirmarbeitsplätze sind. In den Begriffsbestimmungen § 2 wird jedoch nicht beschrieben, was eine Registrierkasse ausmacht/definiert. Frage : Wie definiert sich eine Registrierkasse? Welche Funktionen müssen gegeben sein? Und in welchen Punkten grenzen sich Registrierkassen von Bildschirmarbeitsplätzen ab?

Antwort:

Im Anhang 6 zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen beschrieben. Bildschirmarbeitsplätze sind gemäß der Definition im § 2 Abs. 5 ArbStättV "Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind." Bildschirmgeräte wiederum sind "Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören."


Gemäß § 1 Abs.4 ArbStättV gilt der Anhang 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" u.a. nicht für

(...)

"3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und

4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display."


Diese Ausschlusskriterien wurden aus der alten Bildschirmarbeitsverordnung übernommen. Der Begriff der Registrierkasse ist im Arbeitsschutzrecht nicht definiert und wird hier nur beispielhaft genannt. Wichtiges Kriterium ist hierbei neben der Größe der Anzeige deren Funktion. Bei Registrierkassen wird hier üblicherweise nur der Preis dargestellt.