KomNet-Wissensdatenbank
Gibt es bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen in einer Messwarte gesetzliche Regelungen außerhalb der ASR A 1.2 welche ich zur Betrachtung hinzuziehen muss?
KomNet Dialog 44191
Stand: 25.09.2025
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
Frage:
In einem Produktionsbetrieb sind insgesamt 11 Bildschirmarbeitsplätze in der Messwarte eingerichtet. Hierbei werden Bewegungs- und Grundflächen wenig bis gar nicht eingehalten. Welche Regeln gelten, wenn eine Messwarten keine Büros sind, jedoch ganz deutlich Bildschirmarbeitsplätze darstellen.
Antwort:
Die Bildschirmarbeitsplätze fallen in den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang.
In den Begriffsbestimmungen des § 2 ArbStättV steht in den Absätzen 3 bis 5:
"(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
(5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind."
Insbesondere sind die Maßnahmen der Nummer 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" des Anhangs der ArbStättV einzuhalten. Ebenso ist u. a. die Nummer 1.2 "Abmessungen von Räumen, Luftraum" relevant.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A6 "Bildschirmarbeit" und die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen".
Im Anwendungsbereich unter Nummer 2 der ASR A1.2 ist nachzulesen:
"(1) Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen.
(2) Die Abmessungen aller weiteren Räume, wie Sanitärräume (ASR A4.1), Pausen- und Bereitschaftsräume (ASR A4.2), Erste-Hilfe-Räume (ASR A4.3) und Unterkünfte (ASR A4.4) richten sich gemäß Punkt 1.2 Absatz 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung nach der Art ihrer Nutzung. Hinweis: Für die barrierefreie Gestaltung der Raumabmessungen und Bewegungsflächen gilt die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, Anhang A1.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“. "
Somit ist diese für die Bildschirmarbeitsplätze in der Messwarte anzuwenden.