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Hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Anrecht darauf, sich fachkundige Unterstützung einholen zu dürfen?
KomNet Dialog 11693
Stand: 16.12.2014
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem Unternehmen mit vielen verschiedenen Gefährdungen und unzähligen Fachbereichen kann nicht in allen Fragen der Fachmann im Detail sein. Irgendwo - ich finde es nur nicht mehr - gibt es eine Gesetztesstelle, die besagt, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit Anrecht darauf hat, sich fachkundige Unterstützung einholen zu dürfen. Können Sie mir sagen, wo ich diesen Passus finde?
Antwort:
Die Beratungstätigkeiten lassen sich an den Arbeitgeberpflichten ausrichten. Diese ergeben sich aus den §§ 3 ff. Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG und den weiteren sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften (Arbeitszeitgesetz, Chemikaliengesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz usw.).
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 2 ASiG). Unter Hilfspersonal für die Fachkraft für Arbeitssicherheit werden z. B. die nötigen Bürokräfte verstanden.
Gesetzlich ist nicht explizit festgelegt, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit Anrecht darauf hat, sich fachkundige Unterstützung einholen zu dürfen. Unterstützung durch externe Fachberater wird eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nur nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber einholen dürfen.
In der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" werden im Anhang 3 mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beschrieben, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG anfallen können. Unter Nummer 6 wird die allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen sowie Beschäftigten beschrieben. Nummer 6.4 führt als mögliche Aufgabe für die Fachkräfte die Organisation der externen Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes auf.
Hieraus wird man aber ebenfalls nicht einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf externe fachkundige Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ableiten können. Allerdings sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber auf Problematiken hinweisen, die externe fachkundige Unterstützung erfordern. Als Arbeitsschutzverantwortlicher muss dann der Arbeitgeber nötige Maßnahmen treffen.