Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Anrecht darauf, sich fachkundige Unterstützung einholen zu dürfen?

KomNet Dialog 11693

Stand: 16.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

Favorit

Frage:

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem Unternehmen mit vielen verschiedenen Gefährdungen und unzähligen Fachbereichen kann nicht in allen Fragen der Fachmann im Detail sein. Irgendwo - ich finde es nur nicht mehr - gibt es eine Gesetztesstelle, die besagt, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit Anrecht darauf hat, sich fachkundige Unterstützung einholen zu dürfen. Können Sie mir sagen, wo ich diesen Passus finde?

Antwort:

Nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetzes -ASiG- hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen und zu beraten.
Die Beratungstätigkeiten lassen sich an den Arbeitgeberpflichten ausrichten. Diese ergeben sich aus den §§ 3 ff. Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG und den weiteren sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften (Arbeitszeitgesetz, Chemikaliengesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz usw.).

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 2 ASiG). Unter Hilfspersonal für die Fachkraft für Arbeitssicherheit werden z. B. die nötigen Bürokräfte verstanden.
 
Die Unterstützung durch den Arbeitgeber erfolgt demzufolge finanziell, organisatorisch und personell. Weder die staatlichen Vorschriften noch die der Unfallversicherer konkretisieren diese Unterstützungspflicht. Es kommt im Einzelnen auf die jeweiligen Betriebsverhältnisse an, wobei Art und Weise der Unterstützung in das Ermessen des Arbeitgebers gelegt ist. 
 
Der Arbeitgeber hat auch die für die betrieblichen Belange erforderlichen Fortbildungen der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu ermöglichen. Dies bedeutet die Erneuerung der in der Ausbildung und Weiterbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der bisherigen Aus- und Fortbildung. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, besteht für den Arbeitgeber die Pflicht, die Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Zeit der Fortbildung von der Arbeit freizustellen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird dem Arbeitgeber vorschlagen müssen, welche persönlichen und sachlichen Mittel sowie welche Fortbildungen benötigt werden, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen kann.

Gesetzlich ist nicht explizit festgelegt, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit Anrecht darauf hat, sich fachkundige Unterstützung einholen zu dürfen. Unterstützung durch externe Fachberater wird eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nur nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber einholen dürfen.  

In der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" werden im Anhang 3 mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beschrieben, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG anfallen können. Unter Nummer 6 wird die allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen sowie Beschäftigten beschrieben. Nummer 6.4 führt als mögliche Aufgabe für die Fachkräfte die Organisation der externen Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes auf.

Hieraus wird man aber ebenfalls nicht einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf externe fachkundige Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ableiten können. Allerdings sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber auf Problematiken hinweisen, die externe fachkundige Unterstützung erfordern. Als Arbeitsschutzverantwortlicher muss dann der Arbeitgeber nötige Maßnahmen treffen.