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Muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit persönlich für ein Unternehmen oder einen Standort bestellt werden?

KomNet Dialog 43749

Stand: 23.02.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA) persönlich für ein Unternehmen oder einen Standort bestellt werden oder darf auch eine Gruppe von SIFAs oder ein Bereich eines Unternehmens/Abteilung "Arbeitssicherheit" bestellt werden?

Antwort:

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist persönlich zu bestellen.


In § 5 Absatz 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) heißt es:

"Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

..."


In der LV 64 "Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes" des LASI wird unter "2.2.2 Frage zu §§ 2, 5, 19 ASiG – Möglichkeiten der Betreuung" zu der Frage "Welche Möglichkeiten der Betreuung hat der Arbeitgeber um die Anforderungen des ASiG zu erfüllen?" noch ausgeführt:


"Antwort

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Betriebsärzte (§ 2 ASiG) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG) schriftlich zu bestellen. Dies kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitge-ber einen überbetrieblichen Dienst zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet. (§ 19 ASiG). Aus den §§ 2 und 5 ASiG lässt sich keine Forderung nach einem be-stimmten Betreuungsmodell herleiten. Folgende Betreuungsmodelle treten in der Praxis auf:

1. innerbetriebliches Modell. Der Arbeitgeber bestellt Beschäftigte, die die Anforderungen nach den §§ 4 und 7 ASiG erfüllen, zusätzlich zu ihrer eigentlichen Tätigkeit oder ausschließlich zum Betriebsarzt/ zur Betriebsärztin oder zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

..."


Auf der Seite der BAuA ist zu der Frage "Welche Möglichkeiten gibt es bei der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit?" noch nachzulesen:

"Der Arbeitgeber ist nach § 5 Absatz 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie § 2 DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, in seinem Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Er hat dabei folgende Möglichkeiten:

  • Bestellung einer in seinem Betrieb beschäftigten Person,
  • Beauftragung einer freiberuflichen Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes (§ 19 ASiG).

Der Arbeitgeber ist stets verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Person, die in seinem Betrieb als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig wird, auch über adäquate Qualifikationen verfügt, d.h. vor allem Branchenkenntnisse und Methodenkompetenz besitzt, die den betrieblichen Gegebenheiten entsprechen.

..."


Aus den o. g. ergibt sich, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit persönlich zu bestellen sind. Eine Gruppenbestellung ist nicht zulässig.


Hinweis:

Auf die entsprechenden Praxishilfen unter www.gda-orgacheck.de weisen wir hin.