Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wird die Arbeitszeit eines leitenden Sicherheitsingenieurs in die nach DGUV Vorschrift 2 zu erbringende Einsatzzeit einbezogen?

KomNet Dialog 15333

Stand: 03.04.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

Favorit

Frage:

Berechnung der Einsatzzeiten für Sicherheitsfachkräfte nach DGUV Vorschrift 2: Wird die Arbeitszeit eines leitenden Sicherheitsingenieurs in die, nach DGUV Vorschrift 2, zu erbringende Einsatzzeit einbezogen, oder werden hier nur die Arbeitszeiten der ihm unterstellen Fachkräfte für Arbeitssicherheit berücksichtigt?

Antwort:

Gemäß DGUV Vorschrift 2  hat der Unternehmer Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) entsprechend den Betreuungserfordernissen nach Anlage 2 der Vorschrift zu bestellen. Die DGUV Vorschrift 2 enthält keine Regelungen zur innerbetrieblichen Organisation dieser Bestellverpflichtung.

Das ASiG enthält eine Regelung zu leitenden Fachkräften für Arbeissicherheit in § 8 Abs. 2 . Dort ist geregelt, dass eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebes untersteht. Im Kommentar von Anzinger/Bieneck zum ASiG (ISBN 3-8005-3039-2) wird hierzu angemerkt, dass im Falle einer Bestellung einer leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit nur diese unmittelbar dem Leiter des Betriebs untersteht. Sie nimmt somit eine koordinierende Funktion zwischen Betriebsleiter und den weiteren Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung der Aufgaben nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 wahr.

Wenn sich ein Betrieb entscheidet, im Rahmen der Organisation der sicherheitstechnischen Betreuung eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit einzusetzen, so ist die Arbeitszeit, die sich auf die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2 bezieht, Bestandteil des nach DGUV Vorschrift 2 zu erbringenden Betreuungsumfangs.