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Wie verhalten sich die folgenden Abschnitte der TRGS 551 zueinander?

KomNet Dialog 44239

Stand: 09.03.2026

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch bestimmte Gefahrstoffe

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Frage:

Ich habe ein Problem mit der Interpretation der TRGS 551 im Kontext eines Straßenbaus.Hier wollen wir bituminösen PAK Haltigen Asphalt brechen. Wie verhalten sich die folgenden Abschnitte der TRGS 551 zueinander. In Abschnitt 5.1.1 (9) werden strengere allgemeine Schutzmaßnahmen definiert, als unter dem Gewerkspezifischen Abschnitt zu 5.2.5.3.2 (3). Wie ist in diesem Kontext der Gewerkspezifische Abschnitt zu verstehen, ist dieser in Gänze Anzuwenden und der allgemeine Teil nicht gültig?

Antwort:

Aufgrund der carcinogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen (CMR), sowie der akut und chronisch wassergefährdenden Eigenschaften in Kategorie 1 des Bestandteils Benzo[def]chrysene (Benzo[a]pyren / BaP) und der übrigen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) von insgesamt 16 unterliegen Teeröle gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) den Anwendungsverboten in Holz (Eintrag 31), in Reifen und anderen Konsumerzeugnissen (Eintrag 50) sowie in Wurfscheiben aus Ton (Eintrag 50a). Wie den technischen Vorschriften des Bundesministerium für Verkehr (BMV) zu entnehmen ist, besteht seit 1984 ein Verbot zur Verwendung der PAK-haltigen Teer- und Pechbindemittel im Straßenbau („Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Tragschichten im Straßenbau.- Neufassung der ZTV bit StB 84“, Bundesarchiv, BArch B 108/82534, Aktenzeichen: 38.56.05-10; Internet: https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/CAD42CGR4SSB2UJLW2T3PFFRDJJOESN6).

Anstelle der durch Hochtemperaturverfahren (Verkokung) aus Steinkohle oder Braunkohle gewonnenen Teere oder Peche, die aus natürlichen Vorkommen oder durch Niedertemperaturverfahren aus Erdöl gewonnenen Bitumen im Gemisch mit mineralischen Bestandteilen als Asphalt mit nur geringen PAK-Gehalten eingesetzt.


In der Praxis sind jedoch aufgrund des Recyclings alter Straßenbelage auch im Asphalt noch relevante PAK-Gehalte vorhanden und erfordern daher besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen gemäß § 10 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 551 konkretisieren Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Pyrolyseprodukten aus organischem Material mit Gehalten ab 0,005 % (50 mg/kg) Benzo[a]pyren gemäß TRGS 905. Bei der nach Abschnitt 4 durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung ermittelt der Arbeitgeber, inwieweit die Beschäftigten den Pyrolyseprodukten (Asphalten) mit BaP-Gehalten ab 50 mg/kg ausgesetzt sind und ob Hautkontakt sowie inhalative Exposition bei den vorliegenden Verfahrens-, Arbeits- und Temperaturbedingungen zu erwarten ist. Bei der Festsetzung der Schutzmaßnahmen ist das Maßnahmenkonzept der Expositons-Risiko-Beziehung (ERB) nach TRGS 910 mit einer Akteptanzkonzentration von 70 ng BaP/m³ und einer Toleranzkonzentration von 700 ng BaP/m³, gemessen in der einatembaren Staubfraktion (E), zu berücksichtigen. 

Die in Abschnitt 5.1 genannten Schutzmaßnahmen sind branchenübergreifend und orientieren sich an den allgemeinen Schutzmaßnahmen der TRGS 500 nach dem STOP-Prinzip. Demnach sind zuerst Substitutionsmöglichkeiten („S“) durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren zu prüfen, bei technologischer und wirtschaftlicher Machbarkeit auch durchzuführen. Danach sind technische Schutzmaßnahmen („T“) umzusetzen, z. B. durch Einsatz geschlossener Systeme, lokale Absaugung und / oder wirksame Be- und Entlüftung. Organisatorische Schutzmaßnahmen („O“) sind ergänzend durchzuführen, z. B. mit qualifiziertem Personal, Schulungen und Unterweisungen, Zugangsbeschränkung der Arbeitsbereiche, Schwarz-Weiß-Bereichen. Persönliche Schutzausrüstung („P“) ist erst nachrangig nach Ausschöpfung der prioritären Schutzmaßnahmen anzuwenden, z. B. bei Augen- und Hautkontakt, sowie bei außerordentlicher Freisetzung.

Die im Abschnitt 5.2 genannten Schutzmaßnahmen sind dagegen branchenspezifisch, berücksichtigen die in diesen speziellen Bereichen (Gewerken) vorliegenden Arbeits- und Verfahrensbedingungen, z. B. in Kokereien und in der Feuerfest-Industrie, sowie bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Hoch- und Tiefbau, und sind zusätzlich zu den im Abschnitt 5.1 genannten allgemeinen Schutzmaßnahmen nach TRGS 500 anzuwenden. Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Ausbau teerhaltiger Straßenbefestigungen sind

  • ·        Prüfungen, ob es sich um Teerpech- oder Carbobitumenhaltige Materialien handelt,
  • ·        staubreduzierende Maßnahmen beim Fräsen und Ausbrechen,
  • ·        Einsatz von Baumaschinen mit geschlossenen Fahrerkabinen,
  • ·        arbeitshygienische Maßnahmen,
  • ·        persönliche Schutzausrüstung.

Die beiden in der Fragestellung angesprochenen Abschnitte 4.1 und 4.2 der TRGS 551 ergänzen sich demnach und sind daher beide als entscheidend für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen anzuwenden.