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Gibt es einen Grenzwert für PAK-haltige Fugenmassen/Abdichtungen/Beschichtungen (mg/kg), ab dem zusätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen und ein A+S-Plan zu erstellen ist?

KomNet Dialog 43735

Stand: 15.11.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Sanierungsarbeiten, Entsorgung

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Frage:

Gibt es einen Grenzwert für PAK-haltige Fugenmassen/Abdichtungen/Korrosionsschutzbeschichtungen (mg/kg), ab dem zusätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen und ein A+S-Plan zu erstellen ist?

Antwort:

Bei Tätigkeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen kann es bei der Entfernung PAK-haltiger Klebstoffe („PAK-Sanierung“) oder PCB-haltiger Fugenmassen („PCB-Sanierung“) zur Freisetzung der Gefahrstoffe und damit zu Arbeiten in kontaminierten Bereichen kommen.

Bei Umbau, Rückbau und der Modernisierung von Gebäuden trifft man häufig auf teerhaltige (PAK-haltige) Abdichtungs-, Isolier- und Klebemittel. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind krebserregend.

Polychlorierte Biphenyle (PCB) können in dauerelastischen Fugenmassen, Farben, Lacken, Flammschutzanstrichen, Verguss- und Spachtelmassen, Klebstoffen, Kunststoffen, Isolierflüssigkeiten in Transformatoren und Kondensatoren vorkommen. Neben diesen Primärquellen existieren in PCB-belasteten Gebäuden auch Sekundärquellen, die PCB aus der Raumluft oder Kontakt zu Primärquellen aufgenommen haben. Dazu zählen Kunststoffe, Lacke und Stäube.

PCB stehen im Verdacht krebserregend zu sein. Für Arbeitsplatzgrenzwerte PCB siehe TRGS 900.

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind für die jeweilige Situation auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Hierbei bestimmt nicht nur Konzentration eines Gefahrstoffs in einem Werkstoff, sondern u. a. die Kombination aus Tätigkeiten und ihr Freisetzungspotential, das Risiko für die Beschäftigten und die zu treffenden Maßnahmen.

Bei Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungs- und Umbauarbeiten in Verbindung mit PCB- bzw. PAK-haltigen Bauprodukten inklusive der Beseitigung der Sekundärquellen ist die TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ anzuwenden, die die Methodik zur Gefährdungsbeurteilung beschreibt und Grundanforderungen an die Auswahl der Schutzmaßnahmen formuliert.

Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und diese zu dokumentieren (§ 6, Abs. 8, Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)). Fehlen dem Arbeitgeber relevante Informationen, so hat dieser die notwendigen Informationen beim Lieferanten zu erfragen. Ist dies nicht möglich, so hat der Arbeitgeber die notwendigen Informationen aus ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen (§ 6, Abs. 2, GefStoffV).

Da PAK Gemische (u. a. Benzo[a]pyren ) zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen gehören (siehe TRGS 910) hat der Arbeitgeber ein aktualisiertes Verzeichnis (Expositionsverzeichnis siehe TRGS 410) über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B ausüben und bei denen eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit besteht.

 

Weiterführende Links

DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche"

TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material"

Hinweise Sanierungsmaßnahmen BGBAU

Sanierung PAK-haltiger Klebstoffe