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Muss eine EG KONFORMITÄTSERKLÄRUNG zwingend unterschrieben sein?

KomNet Dialog 44238

Stand: 09.03.2026

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Muss eine EU Konformitätserklärung zwingend unterschrieben sein?

Antwort:

Ja, die EG Konformitätserklärung muss zwingend unterschrieben sein.


Nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A „EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE" Nummer 10 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt Folgendes:

„[...]

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

[...]

10. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person."


Weitere Erläuterungen sind im § 383 „Inhalt der EG-Konformitätserklärung" Ziffer 10 des „Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" zu finden. Dort ist Folgendes nachzulesen:

„Die folgenden Anmerkungen beziehen sich auf die Nummern in Anhang II Teil 1 Abschnitt A:  

[...]

10. Die Identität der Person, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bevollmächtigt worden ist, ist neben ihrer Unterschrift anzugeben. Unter der Identität der Person ist die Angabe von Name und Funktion dieser Person zu verstehen.


Die EG-Konformitätserklärung kann vom Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens oder einem anderen Vertreter des Unternehmens unterzeichnet werden, dem diese Zuständigkeit übertragen worden ist. Die EG-Konformitätserklärung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und aufzubewahren – siehe § 386: Anmerkungen zu Anhang II Teil 2. Die Unterschrift kann eine handschriftlich vorgenommene oder eine gedruckte digitale Unterschrift sein. Die Unterschrift kann auf Kopien der Konformitätserklärung reproduziert werden, die der Maschine beiliegen. "