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Ist bei der Konformitätserklärung eine Beschränkung auf gewisse Positionen ohne Namensnennungen ("vertreten durch Geschäftsführer, Technischen Leiter" etc.) sinnvoll, möglich oder überflüssig?

KomNet Dialog 21199

Stand: 27.05.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Ist bei der Konformitätserklärung eine Beschränkung auf gewisse Positionen ohne konkrete Namensnennungen ("vertreten durch Geschäftsführer, Technischen Leiter" etc.) sinnvoll, möglich oder überflüssig? Reicht die Angabe der "juristischen Person"?

Antwort:

Zur Benennung der Person, die für die Bereitstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigt ist, genügt die Angabe einer juristischen Person, die in der EU ansässig ist.

Je nach Unternehmensstrukturen und Hierarchien ist es in dem Fall durchaus sinnvoll, ergänzende Angaben zu einem „ersten verantwortlichen Funktionsbereich“ zu definieren und innerbetrieblich für den Fall bekannt zu machen, dass eine Behörde entsprechende Unterlagen zur Einsicht anfordert. Aufgrund möglicher Veränderungen der innerbetrieblichen Strukturen zu einem späteren Zeitpunkt, also nach Abgabe der Konformitätserklärung durch den Hersteller, könnte sich eine konkretisierte Angabe auf der Konformitätserklärung vom ursprünglich gesehen Vorteil ins Gegenteil umkehren.

Anders ist es bei der Anforderung gemäß dem Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 10 der Richtlinie zur rechtsverbindlichen Unterschrift auf der Konformitätserklärung. Hierbei handelt es sich in jedem Fall um eine natürliche Person. Im Leitfaden zur MaschRL ist im § 383 „Inhalt der EG- Konformitätserklärung“ folgende Erläuterung enthalten.

"Die Identität der Person, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bevollmächtigt worden ist, ist neben ihrer Unterschrift anzugeben. Unter der Identität der Person ist die Angabe von Name und Funktion dieser Person zu verstehen. Die EG-Konformitätserklärung kann vom Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens oder einem anderen Vertreter des Unternehmens unterzeichnet werden, dem diese Zuständigkeit übertragen worden ist. Die EG-Konformitätserklärung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und aufzubewahren."