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Darf ein im Nicht-EU-Ausland (z.B. China) ansässiger Hersteller von Maschinen die Pflichten gemäß Maschinenrichtlinie wahrnehmen, ohne dass ihn ein Bevollmächtigter innerhalb der EU vertritt?

KomNet Dialog 16175

Stand: 09.05.2020

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Darf/kann ein, im Nicht-EU-Ausland (z.B. China) ansässiger Hersteller von Maschinen, die Pflichten gemäß Maschinenrichtlinie wahrnehmen, ohne dass er einen Bevollmächtigten innerhalb der EU besitzt? Anders gefragt: Darf/kann ein solcher Hersteller eine Maschine in Deutschland (oder Europa) in Verkehr bringen, die entsprechende Konformitätserklärung ausstellen und das CE-Zeichen anbringen?

Antwort:

Gemäß Artikel 2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - MRL [pdf] ist/sind:


h) "Inverkehrbringen" die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;

i) "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;

j) "Bevollmächtigter" jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind;


Ein Hersteller kann als seinen "Bevollmächtigten" nach Art. 2j der MRL einen Dritten beauftragen bestimmte Teile seiner Verpflichtungen im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu übernehmen. Der Bevollmächtigte muss sein Sitz in der Gemeinschaft haben. Der Bevollmächtigte handelt bei seinen Tätigkeiten, für die er vom Hersteller bevollmächtigt wurde, im Namen des Herstellers.


Nach § 4 der Maschinenverordnung - 9. ProdSV in Verbindung mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG [pdf] (Artikel 12) gilt:


§ 4 Konformitäts- bewertungsverfahren für Maschinen

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmt. ...

Artikel 12

Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen

(1) Zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen dieser Richtlinie führt der Hersteller

oder sein Bevollmächtigter eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch. ...

Die Konformitätserklärung für Maschinen ist also entweder vom Hersteller oder vom Bevollmächtigten auszustellen.

Daraus leitet sich für den Hersteller aber keine Verprlfichtung ab einen Bevollmächtigten nach Art. 2j MRL zu benennen.


Nach Anhang II der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird aber der Hersteller oder der Bevollmächtigte verpflichtet, in seiner Konformitätserklärung u.a. anzugeben den Namen und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein. 


D.h. der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte muss eine konkrete natürliche oder juristische Person benennen, die von ihm bevollmächtigt ist - für die Behörde - die technischen Unterlagen für eine konkrete Maschine auf deren begründetes Verlangen zusammenzustellen.

Diese Person (sog. Dokumentationsbevollmächtigter), die die technischen Unterlagen zur Verfügung stellen soll dient als Ansprechpartner für die Behörde innerhalb der Gemeinschaft und ist nicht mit dem Bevollmächtigten nach Art. 2j der MRL gleichzusetzten (vgl. § 383 des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie) .