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Darf auf der EG-Konformitätserklärung von 2014 der neue Firmenname angegeben werden?
KomNet Dialog 43992
Stand: 27.08.2024
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung
Frage:
Wir haben für eine Anlage in 2014 eine CE Erklärung geschrieben. Zwischenzeitlich gab es ein Rebranding bei uns im Hause. Das Unternehmen heißt jetzt anders. Dürfen wir auf der CE-Konformitätserklärung von 2014 den neuen Firmennamen angeben?
Antwort:
Gemäß Artikel 5 „Inverkehrbringen und Inbetriebnahme“ der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist Folgendes zu beachten:
„(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;
d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;
e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;
f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen."
Nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A „EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE" der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt u. a. Folgendes:
„[...]
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
[...]
10. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person."
Weitere Erläuterungen sind im § 383 „Inhalt der EG-Konformitätserklärung" des „Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" enthalten.
Zudem finden Sie Informationen im „Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 („Blue Guide“)" (u. a. Abschnitte 4.4 und 5.1.3).
Im Abschnitt 4.4 „EU-Konformitätserklärung" des Leitfadens heißt es u. a. wie folgt:
„[...]
Die EU-Konformitätserklärung muss auf dem neuesten Stand gehalten werden. (225) Die EU-Konformitätserklärung gilt für jedes einzelne Produkt, auch wenn es in Serie hergestellt wird. In der Praxis kann dieselbe Fassung der
EU-Konformitätserklärung für viele einzelne Produkte gelten, die in Serie hergestellt werden. Sobald sich jedoch eines der Bestandteile der EU-Konformitätserklärung ändert, muss die Fassung der EU-Konformitätserklärung für Produkte, die nach dieser Änderung in Verkehr gebracht werden, aktualisiert werden. Bei solchen Änderungen kann es sich zum Beispiel um Änderungen der Rechtsvorschriften, Änderungen der Fassungen der harmonisierten Normen oder Änderungen der Kontaktdaten des Herstellers oder des Bevollmächtigten handeln.
[...]"