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Welche konstruktiven Anforderungen gelten für Lasten über Personen?

KomNet Dialog 44237

Stand: 06.03.2026

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Gefährdungen durch Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Wir wollen durch die theatereigene Werkstatt Werkstatt Dekorationsteile aus dem Eigenbau anbringen. Welche konstruktiven Anforderungen gelten für Lasten über Personen?

Antwort:

Unter der Nummer 1.1 der DGUV Information 215-313 "Lasten über Personen – Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen von Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Messen, Veranstaltungen" ist zu den konstruktiven Anforderungen Folgendes nachzulesen:

"Die Gestaltung aller tragenden Elemente eines Laststrangs und der Sicherungselemente muss in Material und Formgebung folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:


Konstruktive Anforderungen für tragende Elemente und Sicherungselemente

• Alle Verbindungen müssen formschlüssig sein.

• Alle Elemente müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

– Formbeständigkeit

– genormte oder bekannte Festigkeitswerte

– gesicherte Herstellungs-/Fertigungsqualität (z. B. Werkszeugnis nach DIN EN 10204:2005-01)

– eindeutige Erkennbarkeit der korrekten Funktion bei sicherheitsrelevanten Verbindungen (die z. B. einrasten, sich selbst sichern, verstiftet oder verschraubt sind)

– Sicherung der Verbindungen gegen Selbstlockern oder Selbstlösen

– Feststellbarkeit von Beschädigungen durch bloße Sichtprüfung

• In Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen sind die eingesetzten Materialien bezüglich ihrer Eigenschaften nach folgenden Anforderungen auszuwählen:

– Witterungsbeständigkeit

– Temperaturbeständigkeit

– Alterungsbeständigkeit

– Beständigkeit gegen sonstige schädigende Einflüsse


Die Arbeitsmittel müssen mit geeigneter Kennzeichnung sowie Benutzerinformationen ausgestattet und eindeutig identifizierbar sein hinsichtlich z. B. Hersteller, Typ, Tragfähigkeit, Baujahr und CE-Kennzeichnung.


Die bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeitsmittel ist eindeutig anzugeben (z. B. Tragfähigkeit, ggf. Informationen zu unzulässiger Anwendung, Warnhinweise).


Weiterhin sind die in Regeln der Technik sowie in Herstellerangaben festgelegten Kriterien für die Prüfung und die Ablegereife zu berücksichtigen."