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Wieviele Stränge können beim Anschlagen einer Last mit symmetrischer Lastverteilung und symmetrischer Verteilung der Anschlagpunkte mit 2 x 2 -Strang-Seilgehängen an einer Doppelhakenflasche als tragend angenommen werden?

KomNet Dialog 23032

Stand: 13.05.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Für 4-Strangketten gilt: Alle 4 Stränge können nur bei theoretisch symmetrischer Lastverteilung und theoretisch gleicher Länge lasttragend sein. Deshalb schreibt für diesen Fall die DIN EN 818 vor, nur 3 Stränge als tragend anzunehmen. Durch ungenaue Verteilung der Anschlagpunkte bzw. erlaubte Längentoleranzen der Stränge, sind in der Praxis nur 2 Stränge als tragend (diagonal) anzusehen. Beim Einsatz einer Ausgleichswippe können kleinere in der Praxis vorkommende Ungenauigkeiten in der Anordnung der Anschlagpunkte, sowie zulässige Längentoleranzen der Kettenstränge ausgeglichen werden. Beim Einsatz von 2 x 2 -Strang Anschlagketten, wobei eine mit Wippe ausgerüstet ist, tragen alle 4 Stränge. Wieviele Stränge können beim Anschlagen einer Last mit symmetrischer Lastverteilung und symmetrischer Verteilung der Anschlagpunkte mit 2 x 2 -Strang-Seilgehängen (je 2 Seile an einem Ring) an einer Doppelhakenflasche als tragend angenommen werden? 1. Nur 2 Stränge, da Ungenauigkeiten und Toleranzen im System zu berücksichtigen sind? oder 2. In Summe 4 Stränge, weil die Doppel-Hakenflasche als Ausgleichswippe wirkt?

Antwort:

Die DGUV Regel 100-500 regelt im Kapitel 2.8 "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb":

"3.5.3 Beim Anschlagen mit mehreren Strängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass sich die Last gleichmäßig auch auf weitere Stränge verteilt oder bei ungleicher Lastverteilung die zulässige Belastung der einzelnen Stränge nicht überschritten wird.

Mit einer ungleichen Verteilung der Last auf die Stränge des Gehänges ist immer dann zu rechnen, wenn die Last nicht genügend elastisch und keine Ausgleichseinrichtung, z. B. eine Ausgleichswippe, vorhanden ist. Eine ungleiche Lastverteilung kann auch von der Last selbst herrühren, z. B. bei asymmetrischen Lasten oder wenn der Lastschwerpunkt nicht mittig liegt. Eine Belastungsabweichung bis 10 % in den Strängen kann unberücksichtigt bleiben. Der Nachweis, dass sich die Last gleichmäßig auf weitere Stränge verteilt bzw. bei ungleicher Lastverteilung die zulässige Belastung der einzelnen Stränge nicht überschritten wird, kann über Versuch oder über Berechnung erbracht werden..."


Die DGUV Information 209-013 "Anschläger" führt im Abschnitt 14 aus:

"Wenn eine Last an einem oder mehreren senkrechten Strängen angeschlagen wird und sich die Last gleichmäßig auf alle Stränge verteilt, darf mit der Tragfähigkeit aller Stränge gerechnet werden.

Wenn sich die Last jedoch nicht gleichmäßig auf alle Stränge verteilt, darf bei zweisträngigen Anschlagmitteln nur mit der Tragfähigkeit von einem Strang bzw. bei drei- und viersträngigen Anschlagmitteln nur mit der Tragfähigkeit von zwei Strängen gerechnet werden.

Wenn eine Last so angeschlagen wird, dass die Stränge einen Winkel zur Lotrechten bilden, den so genannten Neigungswinkel, so vermindert sich die Belastbarkeit der einzelnen Stränge..."


Als Hilfsmittel werden sogenannte Ausgleichswippen oder Wippenköpfe angeboten:

"Beim Einsatz von zwei 2-Strang-Gehängen, wobei ein Gehänge mit einer Wippe versehen ist, beide im Kranhaken eingehängt, kann bei symmetrischer Lastverteilung mit 4 tragenden Kettensträngen gerechnet werden. Dadurch erhöht sich die Tragfähigkeit."

Die Doppelhakenflasche ist nicht in der Lage Unterschiede innerhalb eines Paares in einem Hakengrund auszugleichen. Dies kann nur eine Ausgleichswippe. Daher sind ohne diese weiterhin nur 2 von 4 Strängen als tragend anzusehen.


Abweichende Regelungen müssten im Einzelfall z. B. über Berechnungen nachgewiesen werden.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.