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Muss für die Abfahrtskontrolle die Fahrerkarte gesteckt sein?
KomNet Dialog 44229
Stand: 02.02.2026
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten
Frage:
Muss für die Abfahrtskontrolle die Fahrerkarte gesteckt sein und "Sonstige Arbeit" aufzeichnen oder kann das Fahrpersonal auch die Abfahrtskontrolle als Nachtrag mit "Sonstiger Arbeit" auf der Fahrerkarte dokumentieren?
Antwort:
Die gesetzliche Vorgabe für die manuellen Nachträge ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Hier heißt es in Artikel 4:
"„andere Arbeiten“ alle in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG als „Arbeitszeit“ definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors;"
und in Artikel 6
"Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in den Fahrtenschreiber einzugeben."
Daraus ergibt sich, dass die Abfahrtskontrolle auch im Rahmen der manuellen Nachträge dokumentiert werden kann. Eine manuelle Nachtragung der Abfahrtskontrolle auf der Fahrerkarte sollte vor Beginn der nächsten Tour vorgenommen werden und die tatsächlich benötigte Zeit widerspiegeln, wobei in der Praxis und für eine gründliche Überprüfung meist etwa 5 Minuten als Richtwert eingeplant werden. Die Abfahrtskontrolle ist als Arbeitszeit (Symbol "Hammer") zu erfassen, beginnend mit dem Einlegen der Fahrerkarte vor der physischen Kontrolle am Fahrzeug.