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Sind die Eingaben zu Be- und Entladezeiten usw. auch nötig, wenn ich als Kraftfahrer ausschließlich im nationalen Güterverkehr tätig bin?

KomNet Dialog 44132

Stand: 27.05.2025

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Nach den neuen Sozialvorschriften im Güterverkehr müssen in den digitalen Tachograph VDO 4.1 auch die Lade/Enladezeiten sowie die Verkehrsart, Personen bzw.Güterverkehr eingetragen werden. Sind diese Eingaben auch nötig wenn ich als Kraftfahrer ausschließlich im nationalen Güterverkehr tätig bin? Soweit mir bekannt ist soll durch diese Eingabe der Kabotageverkehr besser überwacht werden können. Nach meiner Auffassung wäre diese Eingabe im nationalen Güterverkehr demnach nicht nötig. Alle auf dem Markt befindlichen Fachbücher sprechen dieses Thema leider noch nicht an. Ich freue mich über eine Antwort.

Antwort:

Um die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erleichtern, wird der Standort des Fahrzeugs an folgenden Punkten oder am nächstgelegenen Ort, an dem das Satellitensignal verfügbar ist, automatisch aufgezeichnet:

Artikel 8 Absatz 1 VO (EU) Nr.165/2014

  • Standort zu Beginn der täglichen Arbeitszeit;
  • jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaats überschreitet;
  • bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeugs;
  • nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit;
  • Standort am Ende der täglichen Arbeitszeit

Anders als erwartet, können Fahrtenschreiber der Generation 2 Version 2 das Be- und/oder Entladen nicht automatisch erkennen. Die Eingaben werden nur gespeichert, wenn diese durch den Fahrer über die Eingabefunktion am Fahrtenschreiber erfolgt.

Die zusätzliche Aufzeichnung der Be- und Entladung ist vorgesehen, weil es für die Ausnahme von der geänderten Entsenderichtlinie Vorgaben bzw. Einschränkungen hinsichtlich der maximal durchführbaren Be- und/oder Entladungen in den durchfahrenden Ländern gibt. Die zusätzliche Eingabe bei jeder Be- oder Entladung ist nicht für Fahrzeuge vorgesehen die zur nationalen Güterbeförderung eingesetzt werden.

Die Verpflichtung für den Fahrer zur manuellen Eingabe der Be- und Entladung des Fahrzeugs, ist nach den Benutzungsvorschriften gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aktuell jedoch nicht vorgesehen. Daher besteht für die Fahrer noch keine direkte Verpflichtung zur Eingabe der Erfassung über die Be- und Entladung des Fahrzeugs.

Hierzu hat der juristische Dienst der EU-Kommission nachfolgende Information veröffentlicht:

VI. Fahrtenschreiber

Nr.15)

Wie können Durchsetzungsbehörden die Erfassung von Be- und Entladetätigkeiten durchsetzen, wenn für die Fahrer KEINE rechtliche Verpflichtung besteht, Be- und Entladevorgänge aufzuzeichnen?

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 165/2014

Die zweite Generation intelligenter Fahrtenschreiber wird eine neue Funktionalität enthalten, welche den Standort des Fahrzeugs während Be- und Entladetätigkeiten automatisch aufzeichnet. Die Aufzeichnung des Standorts muss vom Fahrer ausgelöst werden. Dieser muss einen Beladevorgang, einen Entladevorgang oder einen gleichzeitigen Be- und Entladevorgang anzeigen, damit der Fahrtenschreiber den Standort des Fahrzeugs aufzeichnet. Dieser Vorgang muss manuell über das Menü des Fahrtenschreibers eingegeben werden.

Tatsächlich verpflichtet die Verordnung (EU) 165/2014 Fernkraftfahrer nicht eindeutig dazu, Be- und Entladevorgänge aufzuzeichnen. Allerdings machen Aufzeichnungstätigkeiten einen wesentlichen Teil der Arbeit eines Fahrers aus. Zudem sind vollständige Aufzeichnungen wichtig, um sicherzustellen, dass Kontrollen kosteneffizient und nicht übermäßig belastend sind. Darum ist es von grundlegender Bedeutung, dass Fahrer in angemessener Form angewiesen werden, von sämtlichen Funktionalitäten der intelligenten Fahrtenschreiber Gebrauch zu machen, um so vollständige und lückenlose Aufzeichnungen sicherzustellen und zeitraubende Kontrollen, insbesondere am Straßenrand, zu vermeiden.

Anmerkung:

Es ist damit zu rechnen, dass die EU die Rechtslage bei nächster Gelegenheit anpassen wird! Die Pflicht des Fahrers, die Zeitgruppe gemäß seiner aktuellen Aktivität am Fahrtenschreiber einzustellen, besteht unabhängig von der Erfassung der Be- oder Entladevorgänge.

Vor dem Hintergrund sind die betroffenen Fahrer gut beraten, sich möglichst direkt an die Notwendigkeit der Eingaben zu gewöhnen, sodass es in Folge durch Änderung der Rechtslage zu keinen Bußgeldern kommt.