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Erfüllt die Erfassung psychischer Belastungen nach dem KPB-Verfahren in ausgewählten Standorten eines Unternehmens die gesetzlichen Anforderungen?

KomNet Dialog 25424

Stand: 27.11.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen

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Frage:

Wir sind ein Unternehmen mit 31 Standorten. Das Unternehmen möchte nun die psychischen Belastungen in einigen ausgewählten Standorten nach dem KPB-Verfahren ermitteln. Die Ergebnisse sollen dann auf die anderen Standorte übertragen werden. Erfüllt diese Vorgehensweise die gesetzlichen Voraussetzungen oder muss ich in jedem Betrieb die psychische Belastung individuell ermitteln?

Antwort:

Die Rechtsgrundlage zur Berücksichtigung der psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung finden sich im § 5 Arbeitsschutzgesetz. Danach kann sich eine Gefährdung u. a. durch psychische Belastungen bei der Arbeit ergeben. Die Beurteilung hat tätigkeitsbezogen zu erfolgen, wobei  bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend ist.

Das "Kurzverfahren Psychische Belastung" (KPB) ist ein anerkanntes orientierendes Verfahren, mit dem die Arbeitsbedingungen hinsichtlich psychischer Belastung anhand eines Kriterienkataloges beurteilt werden. 

Voraussetzung dafür, dass die an einem Standort mit dem KPB ermittelten Ergebnisse auf die anderen Standorte übertragen werden können, ist eine Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze, der Umgebungsfaktoren und der Belastungssituationen. Dass dies an allen Unternehmensstandorten der Fall ist, wird von uns eher kritisch gesehen. Letztlich muss das aber der Arbeitgeber als Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung entscheiden, wobei die Entscheidung begründet sein muss.