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Wie breit muss ein Hauptfluchtweg bemessen sein, wenn er für einen anderen Bereich gleichzeitig als Nebenfluchtweg dient?

KomNet Dialog 44224

Stand: 27.01.2026

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

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Frage:

Bei der Sanierung und dem Neubau von Schulen steht regelmäßig die notwendige Breite der Treppen zur Diskussion. Nach ASR A2.3 Punkt 6 Absatz 1 Satz 4 (u. U. auch nach Satz 7, gestützt auf Nr. 3 der MSchulbauR) sind in Schulgebäuden Nebenfluchtwege erforderlich. In der Praxis werden deshalb in mehrstöckigen Schulgebäuden mindestens zwei Treppenhäuser vorgesehen. Die Treppenbreiten sind jeweils nach Tabelle 1 der ASR A2.3 für die Anzahl der Personen im „direkten“ Einzugsgebiet bemessen und stellen für diese den Hauptfluchtweg dar. Sollte eines der Treppenhäuser (Hauptfluchtweg) im Gefahrenfall nicht mehr nutzbar sein, dient das verbleibende Treppenhaus, welches Hauptfluchtweg für sein eigenes Einzugsgebiet ist, zusätzlich auch als Nebenfluchtweg für das Einzugsgebiet des nicht mehr nutzbaren Treppenhauses. Nach Punkt 5 Abs. 6 der ASR A2.3 gilt: „Die lichte Mindestbreite der Hauptfluchtwege bemisst sich nach der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die im Gefahrenfall den Hauptfluchtweg benutzen müssen und ergibt sich aus Tabelle 1“. Nach Punkt 6.1 gilt: „Sind in Bereichen einer Arbeitsstätte mehrere Hauptfluchtwege vorhanden, können diese auch als Nebenfluchtwege genutzt werden.“ Hieraus ergeben sich für mich folgende Fragen: Sind Personen, die einen Hauptfluchtweg als Nebenfluchtweg nutzen, in die 'höchstmögliche Anzahl der Personen, die im Gefahrenfall den Hauptfluchtweg benutzen müssen' einzurechnen? Oder bezieht sich die 'höchstmögliche Anzahl der Personen, die im Gefahrenfall den Hauptfluchtweg benutzen müssen' lediglich auf Personen, die diesen als Hauptfluchtweg nutzen?

Antwort:

Die Höchstmögliche Anzahl meint die höchstmögliche Anzahl, unabhängig aus welchem Grund sich die Personen dort aufhalten. Dies spiegelt sich auch in der Überschrift zu Abschnitt 5 Tabelle 1 ("der Gesamtzahl der Personen im Einzugsgebiet") wider. Somit sind auch Personen hinzuzuzählen, welche sich dort aufhalten, um den Bereich als Nebenfluchtweg zu nutzen.

Sollten Personen, welchen den Bereich als Nebenfluchtweg benutzen, sich erst mit (gesicherter) zeitlicher Verzögerung in diesem Bereich befinden, so kann dies ggf. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Berücksichtigung bei der Berechnung der Fluchtwegbreite finden. Hierbei ist jedoch die Erläuterung der o.g. Tabelle hinsichtlich der Einzugsgebiete über 200 Personen zu berücksichtigen.