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Muss die Benennung der eingesetzten Beschäftigten inkl. der Nachweise der fachlichen Eignung bei bestehenden Anzeigen nachgereicht werden oder besteht `Bestandsschutz´ für bereits eingereichte Anzeigen?
KomNet Dialog 44221
Stand: 23.01.2026
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest
Frage:
Mit Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 17.12.2025, ist im Anhang I Nr.3.5 Abs. 2 Satz 2 die Nr. 5a und 5b neu eingeführt (Benennung der eingesetzten Beschäftigten inkl. der Nachweise der fachlichen Eignung...). Muss dies bei bestehenden Anzeigen nachgereicht werden oder besteht `Bestandsschutz´ für bereits eingereichte Anzeigen? Die Beschäftigten üben Arbeiten im Rahmen von Emissionsarmen Verfahren (BT-Verfahren) aus.
Antwort:
Die bestehenden Asbestanzeigen verlieren ihre Gültigkeit nicht, da diese auch nach altem Recht spätestens nach sechs Jahren erneuert werden müssen.
Es muss jedoch beachten werden, dass spätestens zum 19.12.2026 alle Betriebe, die Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich des niedrigen und mittleren Risikos ausüben, eine Genehmigung nach §11a Abs. 4a Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) benötigen, die schriftlich für die jeweilige Abbrucharbeit zu beantragen ist.
In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, in dem u. a. auch die an die neue GefStoffV angepassten neuen Anzeigevordrucke https://www.arbeitsschutz.nrw.de/antraege-formulare-hinweise/13-objektbezogene-asbestanzeigen-bei-taetigkeiten-im-bereich-hohen verwendet werden sollten, von den ausführenden Unternehmen die unternehmensbezogenen Anzeigen mit den in Anhang I Nr. 3.5 Abs. 2 GefStoffV genannten aktuellen Unterlagen eingereicht werden.
Zugelassene Unternehmen benötigen diese Genehmigung nicht, da die personelle, sicherheitstechnische und organisatorische Eignung dort durch die zuständige Behörde im Rahmen des Zulassungsverfahren geprüft wird und die erteilte Zulassung die Genehmigung beinhaltet.