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Gilt in kerntechnischen Anlagen auch die Baustellenverordnung?
KomNet Dialog 18626
Stand: 23.09.2024
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Frage:
Gilt in kerntechnischen Anlagen auch die Baustellenverordnung? Im konkreten Fall sind mehrere Unternehmen zwecks Abbrucharbeiten im Kontrollbereich eines stillgelegten Kernkraftwerks tätig. Muss zudem noch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) seitens des Bauherrn beauftragt werden?
Antwort:
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 der Baustellenverordnung (BaustellV) ist eine Baustelle ein Ort, in dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen sind gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 BaustellV ein Bauvorhaben, somit sind die Abbrucharbeiten ein Bauvorhaben und der stillgelegte Kontrollbereich des Kernkraftwerks eine Baustelle i. S. der BauStellV. Eine Ausnahme, wie z. B. die bergbaurechtliche nach § 1 Abs. 2 BaustellV, existiert für das Kernkraftwerk nicht, deswegen muss die Forderung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV, auf Baustellen bei den Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen oder mehrere Koordinatoren [i. S. von Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren (SiGeKo)] zu bestellen, erfüllt werden. Diese Forderung muss gem. § 4 BaustellV entweder der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter mit Eigenverantwortung erfüllen.
Hinweis:
Wer in fremden kerntechnischen Anlagen, Anlagen i. S. des § 9a Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 des Atomgesetzes (AtG), Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder Einrichtungen, wie z. B. der stillgelegte Kontrollbereich eines Kernkraftwerks, Personen beschäftigt, die unter seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, bedarf der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), wenn dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert (mSv) im Kalenderjahr führen kann.