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Müssen Mitarbeiter in Luftfrachtzentren bei der Abwicklung von Paketen mit radioaktiven Stoffen einen Strahlenpass beantragen?

KomNet Dialog 2797

Stand: 21.10.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Müssen Mitarbeiter in Luftfrachtzentren bei der Abwicklung von Paketen mit radioaktiven Stoffen einen Strahlenpass beantragen?

Antwort:

Mitarbeiter in Luftfrachtzentren, die Versandstücke mit radioaktiven Stoffen handhaben, benötigen keinen Strahlenpass. Diese Personen können auch keinen Strahlenpass erhalten, da Strahlenpässe nur im Rahmen einer Genehmigung nach § 25 Strahlenschutzgesetz für Tätigkeiten in fremden Strahlenschutzbereichen (z.B. in Kernkraftwerken) erforderlich sind. Der Schutz von Personen, die im Rahmen von Transportvorgängen Versandstücke mit radioaktiven Stoffen handhaben, wird dadurch sichergestellt, dass die Versandstücke die in den Transportvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen müssen. Die Strahlenexposition der Mitarbeiter liegt bei Einhaltung der Vorschriften unter 1 Millisievert pro Jahr (mSv/a), so dass für diesen Personenkreis keine besondere Strahlenschutzüberwachung erforderlich ist.