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Wie ist die Einbindung der Freiwilligen Feuerwehr einer Kommune in den Arbeitsschutzausschuß der Stadt gesetzlich geregelt?

KomNet Dialog 19901

Stand: 28.11.2013

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Wie ist die Einbindung der Freiwilligen Feuerwehr einer Komune in den Arbeitsschutzausschuß der Stadt gesetzlich geregelt? Gibt es eine Regelung, mit der ich als Leiter der Feuerwehr eine Teilnahme erwirken kann?

Antwort:

Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses sind in § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) geregelt. Hier heißt es:

"Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen."

Angehörige einer freiwilligen Feuerwehr gelten nicht als Beschäftigte einer Stadt. Eine direkte Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss ist deshalb nicht vorgesehen.

Allerdings können die Belange der Feuerwehr über die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin/den Betriebsarzt in den Arbeitsschutzausschuss eingebracht werden.
Des weiteren können Angehörige der freiwilligen Feuerwehr natürlich auch zu den Arbeitsschutzausschusssitzungen eingeladen werden.