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Wie sind Stoffgemische, die CMR‑Stoffe unterhalb der Kennzeichnungspflicht nach CLP-VO beinhalten, nach GefStoffV zu behandeln?
KomNet Dialog 44217
Stand: 11.01.2026
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung
Frage:
Wie sind Stoffgemische, die CMR‑Stoffe unterhalb der Kennzeichnungspflicht nach CLP-VO beinhalten, nach GefStoffV zu behandeln? Welche Schutzmaßnahmen müssen trotzdem berücksichtigt werden?
Antwort:
Für Stoffgemische, die krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B sind, gelten die ergänzenden Schutzmaßnahmen des § 10 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Sofern das Stoffgemisch diese Eigenschaften nicht hat, sind noch die übrigen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Im Rahmen der nach § 6 GefStoffV geforderten Gefährdungsbeurteilung sollte -neben der Beurteilung der ggf. vorhandenen anderen gefährlichen Eigenschaften des Stoffgemisches- insbesondere geprüft werden, ob eine Substitution durch cmr-freie Stoffgemische möglich ist, und ob eine Exposition gegenüber den cmr-Stoffen besteht.