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Ist es richtig, dass die Leitfähigkeit einer entzündbaren Flüssigkeit nur eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer gefährlichen Aufladung zulässt?

KomNet Dialog 42773

Stand: 21.07.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Hallo, in einem Lager mit Arbeitsbereich werden flüssige entzündbare Abfälle umgefüllt. Hierzu werden verschiedene Behältertypen eingesetzt. Grundsätzlich folgende Zoneneinteilung für die o. g. Abfälle: innerhalb der Behältern die Zone 0, außerhalb der Behälter mit einem Radius von 0,5 m Zone 1 und daran anschließend weitere 2 m Zone 2. Die TRGS 727 differenziert nun die Flüssigkeiten nach der Leitfähigkeit (niedrige, mittlere und hohe Leitfähigkeit) Ist es richtig, dass die Leitfähigkeit nur Aussage über die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer gefährlichen Aufladung zulässt? Oder ist es so , dass ein flüssiger entzündbarer Abfall mit hoher Leitfähigkeit, welcher beispielsweise über das Füllrohr während der Umfüllung geerdet ist, keine gefährliche Aufladung (auch nicht an der Behälterinnen bzw. Behälteraußenseite) erzeugt. Würden sich so keine weiteren Anforderungen an den Behälter ergeben? Vielen Dank für die Beantwortung der Frage.

Antwort:

Durch Füllen und Entleeren von Behältern mit Flüssigkeiten, durch Umpumpen, Rühren, Mischen und Versprühen von Flüssigkeiten aber auch beim Messen und Probenehmen sowie durch Reinigungsarbeiten, können sich Flüssigkeiten oder das Innere von Behältern gefährlich aufladen. Die entstehende Ladungsmenge und die Höhe der Aufladung hängen von den Eigenschaften (Leitfähigkeit) der Flüssigkeit, ihrer Strömungsgeschwindigkeit, dem Arbeitsverfahren sowie von der Größe und Geometrie des Behälters und von den Behältermaterialien ab. Die Leitfähigkeit einer Flüssigkeit oder eines Flüssigkeitsgemisches ist als Indikator zur Aussage über die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer gefährlichen Aufladung und der erforderlichen Schutzmaßnahmen immer zu berücksichtigen


Die entstehende Ladungsmenge einer Flüssigkeit nimmt mit der Größe vorhandener Grenzflächen zu, z. B. an Wandungen und mit der Strömungsgeschwindigkeit. Eine gefährliche Aufladung tritt besonders leicht bei Flüssigkeiten niedriger Leitfähigkeit auf. Bei Flüssigkeiten hoher Leitfähigkeit ist mit gefährlichen Aufladungen nur bei stark ladungserzeugenden Prozessen, z. B. beim Versprühen oder wenn sie keinen Erdkontakt aufweisen, zu rechnen.


Bei der Umfüllung von entzündbaren Abfällen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu ermitteln, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben. Bei Stoffgemischen ist zu ermitteln, welcher Inhaltsstoff betr. der Entzündbarkeit, des Dampfdrucks und der unteren Ex-Grenze als der kritischste anzusehen ist und somit als Leitsubstanz für die Bewertung der möglichen Ex-Schutzmaßnahmen heranzuziehen ist.


Gemäß Nummer 3.1 der TRGS 727 „Leitfähige und ableitfähige Materialien“ sind In explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Zonen) grundsätzlich nur leitfähige oder ableitfähige Gegenstände oder Einrichtungen zu verwenden. Je nach Zündwahrscheinlichkeit sind alle Gegenstände oder Einrichtungen aus leitfähigen Materialien zu erden und solche aus ableitfähigen Materialien sind mit Erdkontakt zu versehen. Die Erdung bzw. die Erdverbindung darf nur entfallen, wenn eine gefährliche Aufladung ausgeschlossen ist. Bei der Umfüllung von entzündbaren flüssigen Abfällen ist zu beachten, ob es sich nur um einen Stoff oder um Stoffgemische handelt. Bei flüssigen Mischabfällen ist die Bewertung der Leitfähigkeit u. U. nicht oder nur mit aufwändiger Analyse möglich.


Bei der Umfüllung von flüssigen entzündbaren Abfällen, auch mit hoher Leitfähigkeit, muss nicht nur das „Füllrohr“ geerdet sein. Um eine Gefährliche Aufladung sicher zu verhindern ist auch der Behälter zu erden. Grundsätzlich sind nur Behälter zu verwenden, die sowohl für den aufzunehmenden flüssigen, entzündlichen Abfall beständig sind, als auch eine ausreichende statische Ableitfähigkeit besitzen. Sofern die Behälter mit flüssigen Abfällen zu einem Entsorger oder Recyclingberieb transportiert werden müssen, müssen diese auch die Anforderungen nach Gefahrgutrecht erfüllen.