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Muss für den Bereich, in dem der ortsveränderliche Behälter befüllt wird, eine Explosionsschutzzone ermittelt werden?

KomNet Dialog 43600

Stand: 24.11.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Füllanlagen, Tankstellen

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Frage:

Für den Außenbereich (allseitig geöffnet) sollen mobile Benzin- bzw. Sonderkraftstoff-Tankstellen mit einem Fassungsvermögen von 500 l - 980 l beschafft werden. Sie dienen zum Betanken ortsveränderlicher Kraftstoffbehälter mit einem Inhalt von 5 l – 20 l. Muss für den Bereich, in dem der ortsveränderliche Behälter befüllt wird, eine Explosionsschutzzone ermittelt werden?

Antwort:

Ja, sofern es sich um Kraftstoffe handelt, die explosionsfähige Gemische bilden können (z. B. Ottokraftstoff).


Im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber insbesondere zu ermitteln, ob die Stoffe, Gemische und Erzeugnisse auf Grund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, explosionsfähige Gemische bilden können (§ 6 Absatz 4 GefStoffV).


Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren (§ 6 Absatz 8 GefStoffV).


Bei der Dokumentation hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Feststellungen nach § 6 Absatz 4 GefStoffV die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen. Aus diesem Explosionsschutzdokument muss insbesondere auch hervorgehen, ob und welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden (§ 6 Absatz 9 GefStoffV).