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Was ist denn mit dem großzügigen Innenbereich gemeint?
KomNet Dialog 44212
Stand: 17.12.2025
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung
Frage:
In der ASR 3.4 ist eine Sichtverbindung ins Freie gefordert. Dort steht auch, dass dieses durch eine Sichtverbindung in einen großräumigen Innenbereich, der durch Tageslicht beleuchtet wird, oder mit einer Sichtverbindung mittelbar ins Freie durch einen anderen Raum hindurch, erfüllt werden kann. Was ist denn mit dem großzügigen Innenbereich gemeint? Ein Innenhof/Lichthof oder ein großzügiger Bereich im Inneren eines Gebäudes, der über Oberlichter beleuchtet wird?
Antwort:
Die Forderung der Arbeitsstättenverordnung nach einer Sichtverbindung nach außen soll im Wesentlichen zwei verschiedene körperliche und psychische Belastungen minimieren. Zum Einen sollen Beschäftigte ihre Augen während der Arbeit regelmäßig auf "unendlich" stellen können, um negative Auswirkungen wie Akkomodationsstörungen, Konzentrationsstörungen oder Kopfschmerzen zu vermeiden. Zum Anderen sollen die Beschäftigten durch das Tageslicht den Tagesablauf verfolgen können, damit der Biorhythmus durch die Arbeit nicht zu sehr beeinträchtigt wird und dadurch psychische oder physische Beanspruchungen entstehen.
Die Aussage der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung", wonach die geforderte Sichtverbindung nach außen auch durch eine Sichtverbindung in einen großräumigen Innenbereich, der durch Tageslicht beleuchtet wird, erfüllt wird (Abschnitt 4.1 Abs. 2 ASR A3.4), umfasst sowohl einen Innenhof/Lichthof als auch einen großzügigen Bereich im Inneren eines Gebäudes, der über Oberlichter beleuchtet wird.
Dies wird deutlich durch z. B. den Abschnitt 4.2.3 der ASR A3.4, die Anforderungen an Innenhöfe/Lichthöfe ("Atrien") stellt, die als Sichtverbindungen nach außen dienen sollen. Es wird ausdrücklich eine Mindestgröße definiert, die die Einstellung der Augen auf unendlich sicherstellen soll, sowie ausdrücklich eine Beleuchtung mit Tageslicht über eine transparente Überdachung als zulässig beschrieben.
Darüber hinaus beschreibt Anhang 2 der ASR A3.4 mögliche Ausgleichsmaßnahmen bei unzureichender Sichtverbindung nach außen. Dort ist unter Nummer 3 ausdrücklich die Beleuchtung mit Tageslicht durch Oberlichter genannt.
Eine Sichtverbindung in einen ausreichend dimensionierten Innenbereich, der durch Oberlichter mit Tageslicht beleuchtet wird, erfüllt nach den Ausführungen der ASR A3.4 also die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung nach einer Sichtverbindung nach außen.
Bitte beachten Sie bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für die betroffenen Arbeitsplätze auch die weiteren Hinweise für mögliche Ausgleichsmaßnahmen laut Anhang 2 der ASR A3.4, zum Beispiel regelmäßige Erholungszeiten in Räumen mit Sichtverbindung nach außen oder im Freien.