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Muss ein Büro (z.B. Meisterbüro) oder sonstiger Arbeitsraum in einer Halle mit mehr als 2000 m² an einer Außenwand mit einer Sichtverbindung nach außen ausgestattet sein, oder reicht eine Sichtverbindung in die Halle aus?

KomNet Dialog 42696

Stand: 08.05.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

Arbeitsräume mit einer Grundfläche von mehr als 2000 m² benötigen keine Sichtverbindung nach außen. 1. Muss ein Büro (z.B. Meisterbüro) oder sonstiger Arbeitsraum in einer Halle mit mehr als 2000 m² an einer Außenwand mit einer Sichtverbindung nach außen ausgestattet sein, oder reicht eine Sichtverbindung in die Halle aus? 2. Muss ein Pausenbereich in einer Halle mit mehr als 2000 m² eine Sichtverbindung nach außen haben?

Antwort:

"Hallenbüros" oder "Meisterbüros" in Form von abgetrennten Räumen oder gar in Form von "Containern" sind in Hallen mit einer Grundfläche von mehr als 2000 m2 weit verbreitet, wenn nicht gar üblich und normal. Eine zwingende Verpflichtung, diese "Räume innerhalb von Räumen" mit einer Sichtverbindung nach außen auszustatten, wäre praxisfremd und auch aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit nicht verhältnismäßig.


Die Nummer 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) lässt dem Arbeitgeber in Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich die Möglichkeit, in Räumen, in denen betriebs- oder produktionstechnische Gründe einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen, auf die Sichtverbindung zu verzichten. Hallenbüros und Meisterbuden in großen Hallen müssen aus betriebstechnischen Gründen möglichst in der Nähe der Arbeitsplätze bzw. der Produktion liegen. Es würde ihrem Zweck betriebstechnisch meist eindeutig entgegenstehen, wenn man gezwungen wäre, solche Büros an Außenwänden und damit in größerer Entfernung von den Arbeitsplätzen, denen sie zugeordnet sind, vorzusehen.


Bei solchen Hallenbüros muss aber dann für eine ausreichende Sichtverbindung in die Halle gesorgt sein, und zwar derart, dass das Tageslicht, das in der Halle durch Oberlichter einfallen soll, wahrgenommen werden kann und auch eine größere Entfernung zu überblicken ist. Die wichtigsten Eigenschaften einer Sichtverbindung nach außen sind: sie sollen den Beschäftigten eine Möglichkeit geben, den Tagesverlauf wahrzunehmen und das Auge regelmäßig auf große Entfernungen einstellen zu können. In großen Hallen kann deswegen auf eine Sichtverbindung nach außen verzichtet werden, weil beides dort gewährleistet ist, wenn Tageslicht durch Oberlichter einfallen kann und in der Halle große Entfernung zu überblicken sind.


Nummer 4.2 des Anhangs der ArbStättV lässt dem Arbeitgeber nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die Möglichkeit, statt eines Pausenraums einen Pausenbereich einzurichten. Wenn dieser Pausenbereich in einer Halle mit einer Grundfläche von mehr als 2000 m2 eingerichtet ist und die sonstigen Anforderungen erfüllt sind (Lärm, Sauberkeit, Ausstattung mit Möbeln etc.), kann dieser Pausenbereich ebenso wie die Arbeitsplätze in dieser Halle ohne Sichtverbindung nach außen eingerichtet werden.