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Müssen Lichtschalter in Arbeitsräumen von Krankenhäusern selbstleuchtend sein, wenn keine zentral geschaltete Beleuchtung und auch keine Orientierungsbeleuchtung vorhanden ist?

KomNet Dialog 14160

Stand: 03.01.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

Müssen Lichtschalter in Arbeitsräumen von Krankenhäusern (z.B. Arztzimmer, Untersuchungsräume) selbstleuchtend sein, wenn keine zentral geschaltete Beleuchtung und auch keine Orientierungsbeleuchtung vorhanden ist? Falls ja, mit welcher Begründung? Gilt hier die alte Arbeitsstättenverordnung noch als Stand der Technik?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV fordert im Anhang unter Ziffer 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung

"(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.
Dies gilt nicht für

  1. Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen,
  2. Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen,
  3. Räume, die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume handelt,
  4. Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren,
  5. Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 Quadratmetern, sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken.
(2) Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen möglichst ausreichend mit Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben. Kantinen sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.
(3) Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen worden war und die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen ohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden.
(4) In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit reguliert werden können.
(5) Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.
(6) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.
(7) Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben."

Diese Anforderungen werden in der ASR A3.4 "Beleuchtung" und in der ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" www.baua.de/asr konkretisiert.

Die Anforderung bezüglich selbstleuchtender Lichtschalter aus der alten ArbStättV (vor August 2004) wurde in die aktuelle ArbStättV und die dazu veröffentlichten ASR nicht übernommen.
Die alte ArbStättV gilt auch nicht als Stand der Technik, in Einzelfällen kann sie allenfalls als Erkenntnisquelle herangezogen werden.

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht und auf der Grundlage der derzeit anzuwendenden Vorschriften und Regeln sind selbstleuchtende Lichtschalter für Arztzimmer und Untersuchungsräume nicht zu fordern. 

Hinweis:
Für Arbeitsstätten, in denen eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich ist, muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben. Hierbei ist auf eine ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Produkte zu achten (Nr. 5.1 Abs. 5 der ASR A 1.3).