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Ist das Logistikunternehmen zur Kennzeichnung von Umverpackungen mit der Gefahrgut Kennzeichnung "Limited Quantities" ohne zusätzliche Etikettierung, vor der Einlagerung verpflichtet?

KomNet Dialog 44207

Stand: 05.12.2025

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Werden in einem Logistikbetrieb Versandstücke zum Transport gelagert oder bereitgestellt, die den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen, so genügt auf der äußeren Verpackung die Kennzeichnung nach diesen Vorschriften (TRGS 201). Bedeutet dies, dass auch Umverpackungen, mit der Gefahrgut Kennzeichnung "Limited Quantities" ohne zusätzliche Etikettierung, z.B. nach CLP bis zum weiteren Transport eingelagert werden dürfen, oder ist das Logistikunternehmen zur Kennzeichnung vor der Einlagerung verpflichtet?

Antwort:

Für die Umverpackungen, mit der Gefahrgut Kennzeichnung "Limited Quantities" ist keine zusätzliche Etikettierung erforderlich.


In Artikel 33 "Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung" Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP Verordnung) ist nachzulesen:

"Besteht ein Versandstück aus einer äußeren und einer inneren Verpackung sowie einer Zwischenverpackung und entspricht die äußere Verpackung den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, so werden die innere Verpackung und die Zwischenverpackung gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet. Die äußere Verpackung kann ebenfalls gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet werden. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/ brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht auf der äußeren Verpackung angebracht zu werden."


In der von Ihnen bereits erwähnten TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist unter Punkt 4.4.3 "Zum Versand bereitgestellte Stoffe und Gemische in Verpackungen" Absatz 1 erläutert:

"Werden Versandstücke zum Transport gelagert oder bereitgestellt, die den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen, so genügt auf der äußeren Verpackung die Kennzeichnung nach diesen Vorschriften. Bei Versandstücken, die ausschließlich für den Export in ein nicht deutschsprachiges Land bestimmt und konfektioniert sind und die nicht den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen, ist auch ein fremdsprachiges Etikett ausreichend, wenn die Identifizierbarkeit gemäß § 8 Absatz 2 GefStoffV gegeben ist.5


In den Vorschriften wird festgelegt, dass wenn die Kennzeichnung den Gefahrgutvorschriften unterliegt diese Kennzeichnung auf der äußeren Verpackung genügt. Die Kennzeichnung mit "Limited Quantities" findet sich in Kapitel 3.4 "In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter" des ADR und erfüllt somit die Vorgaben.