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Gilt die Ausnahme für Fahrschulunterricht auch, wenn der Fahrschul-Lkw (CE) zum notwendigen Prüfungsort überführt werden muss?
KomNet Dialog 44203
Stand: 12.12.2025
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)
Frage:
Laut Paragraph 18 der Fahrpersonalverordnung sind Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung, zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweis dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen oder Güterbeförderung verwendet werden, von der Aufzeichnung der Lenk und Ruhezeiten befreit. Gilt diese Ausnahme auch, wenn der Fahrschul-LKW (CE) zum notwendigen Prüfungsort überführt werden muss? Der LKW muss also vom Betriebshof der Fahrschule zum Prüfungsort gebracht werden, um hier die Prüfung zu absolvieren (die Prüfung beginnt also nicht an der Fahrschule) - muss hier eine Fahrerkarte gesteckt werden/müssen Lenkung Ruhezeiten aufgezeichnet werden? Die Fahrt zum Prüfungsort wird nicht als Fahrstunde genutzt.
Antwort:
Die Ausnahme erfasst auch die Hin- und Rückfahrten mit dem Ausbildungsfahrzeug zum Unterrichts- oder Prüfungsort, wenn diese im zeitlichen und räumlichen Kontext mit den Unterrichts- und Prüfungsfahrten stehen und keine gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung vorliegt.