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Ist der Schulträger eines Berufskollegs verpflichtet, den Schülern sämtliche bei Werkstattarbeiten erforderlichen PSA kostenlos zur Verfügung zu stellen?

KomNet Dialog 42307

Stand: 30.05.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Schulen, Kindergärten

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Frage:

Die Verwaltung eines Landkreises in NRW betreibt Berufskollegs an unterschiedlichen Standorten. Neben dem theoretischen Unterricht werden die Schüler dort auch in unterschiedlichen Werkstätten praktisch ausgebildet. Sie arbeiten an Maschinen und Anlagen, errichten kleinere Lehrbauwerke, etc. Ist der Schulträger - also der Landkreis - verpflichtet, den Schülern sämtliche, bei diesen Arbeiten erforderlichen PSA kostenlos zur Verfügung zu stellen?

Antwort:

Ja, persönliche Schutzausrüstung muss bereitgestellt werden.


Nach § 2 (1) Nr. 8 SGB VII sind u. a. folgende Personen bei den Unfallversicherungsträgern versichert:


"b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,"


Nach § 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gelten die Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmer und Versicherte.


"Zu den Grundpflichten des Unternehmers nach § 2 (1) DGUV Vorschrift 1 gehört, dass der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen hat. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind."


In § 29 Absatz 1 ist folgendes nachzulesen:


"Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören."


Konkretisiert wird die DGUV Vorschrift 1 durch die DGUV Regel 100-001, hier ist insbesondere der Punkt 4.11 hervorzuheben.


Hinweise:

Auf die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) möchten wir hinweisen.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.