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Was ist unter „Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft” gemäß § 5 Abs. 3 ArbZG zu verstehen?
KomNet Dialog 44201
Stand: 12.11.2025
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)
Frage:
Was ist unter „Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft” gemäß § 5 Abs. 3 ArbZG zu verstehen? Muss man ein Telefonat führen oder einen Einsatz am Arbeitsort durchführen, damit diese Inanspruchnahme erfüllt ist?
Antwort:
Nach § 5 Absatz 3 ArbZG darf die Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen auf bis zu 5,5 Stunden verkürzt werden. Dies setzt voraus, dass die verkürzte Ruhezeit ununterbrochen ist und die Kürzungen der Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass z. B. Ärztinnen oder Ärzte sowie Pflegepersonal trotz Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft im Anschluss an diesen Dienst ihre Tätigkeit aufnehmen können, ohne dass Arbeitsleistungen während dieses Dienstes eine erneute zehn- bzw. elfstündige Ruhezeit erforderlich machen (BT-Drs. 12/5888, 25).
Regelungen zur Rufbereitschaft finden sich grundsätzlich im Tarifvertrag, wie z. B. im TVöD.
"Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (§ 7 Abs. 4 TVöD)
[…] Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet […]" (§ 8 Abs. 3 Satz 5 TVöD)
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Wie regelmäßig Einsätze während der Rufbereitschaft erfolgen, sollte im Rahmen einer Auswertung unter Betrachtung der Anzahl der Einsätze sowie der Länge der Einsätze evaluiert werden. Allein die Bewertung der rein prozentualen Inanspruchnahme – insbesondere ohne deren Lage und die Häufung der Tage (und deren Verteilung) – ist allerdings keine geeignete Vorgehensweise. Wenn jede Nacht drei „unproblematische 5-Minuten-Telefonate“ im Abstand von jeweils einer Stunde in der tiefen Nacht (d. h. 2 bis 4 Uhr) eingehen, sind die Schlafzyklen vollständig gestört und es besteht die Gefahr von zu geringer Erholung. Die Gesamt-Inanspruchnahme über die Woche verteilt beträgt allerdings nur 1,04 % (105 Minuten von 10.080 Minuten).
Durch die Inanspruchnahme dürfen die arbeitszeitrechtlichen Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeiten nicht überschritten werden.