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Welche konkreten Anforderungen ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase für reine Handelsunternehmen, die Kältemittel R134a und R1234yf ausschließlich an gewerbliche Kunden verkaufen?

KomNet Dialog 44196

Stand: 30.10.2025

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Welche konkreten Anforderungen ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (vormals Verordnung (EU) Nr. 517/2014) für reine Handelsunternehmen, die Kältemittel R134a und R1234yf ausschließlich an gewerbliche Kunden verkaufen, welche weitaus überwiegend nur mobile Klimaanlagen in Pkw warten und instandsetzen (Kfz-Werkstätten). Müssen die gem. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 verlangten Ausbildungsbescheinigungen zur Durchführung dieser Tätigkeiten vom verkaufenden Handelsunternehmen zwingend eingeholt werden vor der Abgabe? Welche Daten müssen konkret erfasst werden? Die eines jeden Mitarbeiters des Käufers, welcher entsprechende Tätigkeiten ausführt oder würde eine einmalige Bestätigung des Unternehmens genügen? In welchem Turnus müssten die Ausbildungsbescheinigungen beim Käufer eingefordert werden?

Antwort:

Für das Inverkehrbringen, die Verwendung und auch für den Verkauf von fluorierten Treibhausgasen sind verschiedene europäische und nationale Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Die Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase-VO) regelt u.a. das Inverkehrbringen von fluorierten Treibhausgasen. Weiterhin ist die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) zu beachten.

Bezüglich der Kältemittel R134a (Fluoriertes Treibhausgas gem. Anhang I) und R1234yf (Fluoriertes Treibhausgas gem. Anhang II) sind im Rahmen der o. g. Vorschriften einige gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Hier sind die wesentlichen Eckpunkte, die Sie beachten müssen:


Registrierung und Meldung im F-Gase-Portal:

Gem. Art. 20 Abs. Buchst. a) der F-Gase-VO müssen Unternehmen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen durchführen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. 

Des Weiteren muss das Unternehmen, das F-Gase importiert, jährlich die Mengen der importierten Gase melden. Vor allem muss darauf geachtet werden, dass alle relevanten Informationen bezüglich des Imports der europäischen Kommission rechtzeitig gemeldet werden. Der Artikel 26 der EU-F-Gase-VO regelt die Berichterstattung über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Rückgewinnung, Verwendung als Ausgangsstoff und Zerstörung der in Anhang I, II oder III aufgeführten Stoffe. 


Quote:

Für die Einfuhr von F-Gasen ist eine Quote erforderlich. Gemäß Art. 17 Abs. 4 der EU-F-Gase-VO weist die Kommission Bis zum 31. Dezember 2024 und danach jedes Jahr jedem Hersteller und Einführer gemäß Anhang VIII Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zu. Die Quoten werden Herstellern und Einführern über das F-Gas-Portal mitgeteilt. Die Quotenpflicht bezieht sich nur auf die in Anhang I Gruppe 1 genannten „teilfluorierten Kohlenwasserstoffe“ (Kältemittel R134a). 


Kennzeichnung:

Gemäß Art. 12 Abs. 1 der EU-F-Gase-VO werden Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, nicht ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht. Diese Kennzeichnungspflicht gilt u.a. für Behälter, die fluorierte Treibhausgase beinhalten. Die Vorgaben für den Inhalt und die Gestaltung der Kennzeichnung sind in den Absätzen 3, 4 und 6 des Artikel 12 sowie in der zugehörigen Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 festgelegt. Die Kennzeichnungspflicht besteht dabei unabhängig von der Füllmenge und wurde auf alle Stoffe und Gemische, die Stoffe des Anhangs I, II oder III enthalten, ausgeweitet. Sie gilt auch für leere Erzeugnisse und Einrichtungen, für mobile Einrichtungen sowie für aus Teilkomponenten zusammengebaute Einrichtungen/ Erzeugnisse, da die Begriffe „Lieferung oder Bereitstellung“ auch den formalen Akt der „Übergabe an den Auftraggeber“ abdecken, der für vor Ort installierte Anlagen nach der Errichtung erfolgt.


Zertifikate und Dokumentation:

Hierzu gehört, dass sichergestellt wird, dass nur qualifiziertes Personal mit dem Umgang des F-Gases betraut wird.

Gemäß Art. 11 Abs. 6 der F-Gase-VO dürfen fluorierte Treibhausgase zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung nach Artikel 10 der F-Gase-VO erforderlich ist, nur an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung nach Artikel 10 sind, oder an und von Unternehmen, die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung sind. Dieser Absatz hindert Unternehmen ohne Zertifikat, die nicht die Tätigkeiten gemäß Satz 1 des vorliegenden Absatzes ausführen, nicht daran, fluorierte Treibhausgase zu sammeln, zu befördern oder zu liefern. Unter § 9 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV wird diese Regelung zudem nochmals konkretisiert.


Die Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, führen für die Zwecke des Art. 11 Abs. 4 der F-Gase-VO, Aufzeichnungen, die relevante Informationen über die Käufer von fluorierten Treibhausgasen enthalten, einschließlich der Nummern der Zertifikate/ Ausbildungsbescheinigungen (in diesem Fall einer beschäftigten Person oder des Inhabers der Kfz-Werkstatt) der Käufer und der jeweils erworbenen Mengen fluorierter Treibhausgase (Aufbewahrungspflicht 5 Jahre) (vgl. Art. 7 Abs. 3 der F-Gase-VO).