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Welche Schutzbrille nach welcher Norm/ anderer Veröffentlichung benötigt man für das Hartlöten von Kupferkältekreisen mit Acetylen?

KomNet Dialog 44193

Stand: 27.10.2025

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Auswahl von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Welche Schutzbrille benötigt man für das Hartlöten von Kupferkältekreisen mit Acetylen? Ist eine Färbung der Gläßer in jedem Fall notwendig?

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Schutzmaßnahmen eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.


In der Gefährdungsbeurteilung sind daher neben der Gefahrstoffverordnung, TRGS 528 und der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) auch das DGUV Vorschriften- und Regelwerk, wie z. B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und die

DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz", einzubeziehen.


Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt / die Betriebsärztin unterstützen lassen.


Auf das "Sachgebiet Augenschutz" der DGUV möchten wir hinweisen.


Die o. g. DGUV Regel 112-192 führt unter 2 "Begriffsbestimmungen" Folgendes auf:

"(...)

3. Sichtscheiben ohne Filterwirkung sind farblose Sichtscheiben, d.h. sie haben einen Lichttransmissionswert > 74%.

4. Sichtscheiben mit Filterwirkung (Filtersichtscheiben) sind getönte Sichtscheiben, die je nach Ausführung Schutz gegen ultraviolette, sichtbare (Blendung) oder infrarote Strahlung bieten.

(...)"


In der DGUV Regel 112-192 wird u. a. Folgendes beschrieben:

"3.2.1.2 Optische Gefährdungen

Optische Strahlung wird nach ihrer Wellenlänge in ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung unterschieden.

(...)


3.2.1.2.1 Ultraviolette Strahlung

UV-Strahlung tritt z.B. beim Schweißen, bei intensiver Sonnenstrahlung, bei der Lacktrocknung, der Kunststoffhärtung oder bei medizinischen Anwendungen auf. Sie ist gefährlich für die Haut und die Augen. Bei der Einwirkung dieser Strahlung auf die Augen kann es langfristig zum Augenkatarakt (Star) oder kurzfristig zu Horn- oder Bindehautentzündungen („Verblitzen“) kommen.


3.2.1.2.2 Licht

Licht ist sichtbare Strahlung, die ungehindert die Netzhaut des Auges trifft und das Sehen ermöglicht. Intensive sichtbare Strahlung kann – ähnlich wie bei der Laserstrahlung – die Netzhaut bleibend schädigen. Bei hohen Leuchtdichten oder Leuchtdichteunterschieden kann durch Blendung die visuelle Wahrnehmung behindert werden."


Im Abschnitt 3.2.3.2 "Augenschutz gegen optische Gefährdungen" heißt es wie folgt:

"Bei optischen Gefährdungen des Auges sind geeignete Schutzfilter in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit zu benutzen. Beim Gas- und Lichtbogenschweißen, bei Löt- und anderen vergleichbaren Arbeiten sind Schweißer-Schutzfilter entsprechend den Ziffern 1 und 2 in Anhang 2 einzusetzen. Die Einsatzgebiete für UV-, IR- und Sonnenschutzfiltern ergeben sich aus den Abschnitten 3 bis 5 in Anhang 2.

In Abhängigkeit von der Strahlung wird zwischen

– Schweißerschutzfiltern,

– Sonnenschutzfiltern,

– Schutzfiltern gegen ultraviolette Strahlung,

– Schutzfiltern gegen infrarote Strahlung,

– Schutzfiltern gegen Laserstrahlung

sowie ggf. Kombinationen daraus unterschieden.


Bei diesen Filterarten ist die Durchlässigkeit für die ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung dem Einsatzzweck entsprechend begrenzt, wobei die notwendige Schutzstufennummer mit der Intensität der Strahlung steigt.


Bei Schweißarbeiten können neben herkömmlichen auch elektrooptische Filter mit umschaltbaren oder selbsttätig anpassenden Filtern eingesetzt werden."


Auf die Informationen im Anhang 2 verweisen wir besonders.


Da es sich hierbei um das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger handelt, kann von uns keine verbindliche Aussage getroffen werden, sondern wir können nur allgemeine Hinweise geben. Für eine verbindliche Aussage empfehlen wir Ihnen,

die Frage direkt mit Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder dem Sachgebiet Augenschutz der DGUV zu klären.


Auf die Seite "Schweißen und verwandte Verfahren" der BGHM möchten wir hinweisen.