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Ist für die Befähigung der Personenrettung aus Aufzügen die Schulung befähigte Person Aufzug nach TRBS 3121 erforderlich oder reicht eine Einweisung auf einen Aufzug aus?
KomNet Dialog 44190
Stand: 25.09.2025
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen
Frage:
Ist für die Befähigung der Personenrettung aus Aufzügen die Schulung zur befähigten Person nach TRBS 3121 erforderlich oder reicht eine Einweisung aus?
Antwort:
In Abschnitt 3.7.2 Absatz 7 Nummer 9 der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" ist nachzulesen:
"(7) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation des Notdienstes zur Personenbefreiung geeignet sind. Dies kann mit folgenden Punkten erreicht werden:
[...]
9.Es wird sichergestellt, dass abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzugsanlagen eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten hierfür vom Arbeitgeber beauftragte Personen, die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht – ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst – durchzuführen. Dazu zählen:
a) besonders eingewiesene Personen,
b) befähigte Personen und
c) Fachkräfte von Aufzugsfirmen.
[...]"
In den FAQs zur Sicherheit von Aufzugsanlagen der BAuA heißt es u.a.:
"Können ab 2018 nicht mehr "Beauftragte Personen" für die Kontrolle und für die Personenbefreiung benannt werden? Ist nunmehr der "Arbeitgeber" (im weiten Sinne) zuständig und verantwortlich?
Der "Arbeitgeber" ist unter Punkt 2.1 TRBS 3121 (Ausgabe Oktober 2018 (GMBl 2018 S. 942 [Nr. 49] vom 15.11.2018)) definiert. Er ist nach Punkt 3.1 Absatz 4 TRBS 3121 auch für die Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle der Aufzugsanlage verantwortlich.
Die TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" befasst sich unter Punkt 3.4.3 mit Notrufeinrichtungen zur Personenbefreiung. In Absatz 8 Nummer 9 hat der Arbeitgeber Personen zu beauftragen, die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht - ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst – durchzuführen. Das können neben Fachkräften von Aufzugsfirmen und befähigten Personen nach TRBS 1203 auch Personen sein, die für die Personenbefreiung besonders eingewiesen wurden und weder einer Aufzugsfirma angehören noch befähigte Personen für die Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 2 Absatz 6 BetrSichV und TRBS 1203 sind.
In der TRBS 3121 unterscheidet die besonders eingewiesene Person von der befähigten Person, dass erstere z. B. nur in die Personenbefreiungsmaßnahmen und Funktionskontrollen an konkreten Aufzugsanlagen eingewiesen ist, während letztere zusätzlich die Anforderungen der BetrSichV § 2 Absatz 6 und ggf. § 3 Absatz 6 letzter Satz, konkretisiert durch die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zu erfüllen hat."
Den genannten Vorschriften/ Informationen ist zu entnehmen , dass für die Personenbefreiung nicht zwingend die Schulung zur befähigten Person erforderlich ist, sondern dies auch durch eine besonders eingewiesene Person erfolgen kann.