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Muss die befähigte Person für die Aufzugsbefreiung in jeden einzelnen Aufzug auch persönlich vor Ort praktisch eingewiesen werden?

KomNet Dialog 26576

Stand: 18.01.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Muss die befähigte Person für die Aufzugsbefreiung in jeden einzelnen Aufzug, für den sie ggf. eine Befreiung durchführt, auch persönlich vor Ort praktisch eingewiesen werden? Reicht ggf. neben der theoretische Schulung eine praktische Einweisung in die Grundtypen der Aufzüge aus, wenn die befähigte Person für den Fall der Befreiung eine Handakte erhält mit allen wichtigen Informationen zum Aufzug einschließlich Fotos der Örtlichkeiten?

Antwort:

In den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht explizit verlangt, dass die zur Personenbefreiung beauftragte Person an jedem Aufzug, an dem sie eine Personenbefreiung durchführen soll, praktisch eingewiesen werden muss.
 
In der TRBS 3121 sind die Anforderungen an die mit der Personenbefreiung beauftragten Personen konkretisiert.
Der Betreiber wählt die Personen aus, die seiner Meinung über die notwendige Zuverlässigkeit und das erforderliche Sicherheitsbewusstsein verfügen und beauftragt diese. Dies ist zu dokumentieren und in geeigneter Form am Betriebsort aufzubewahren. Die Unterweisung kann z  B auch durch Mitarbeiter des Montagebetriebes, des Instandhaltungsunternehmens oder der ZÜS erfolgen und ist regelmäßig zu wiederholen. In welchen Zeitabständen die Unterweisung wiederholt wird legt der Betreiber fest.
 
Hieraus ergibt sich, dass der Betreiber die Verantwortung hat Personen auszuwählen, die geeignet sind. Dazu gehört auch das entsprechende technische Wissen, um die Personenbefreiung durchzuführen. Hierbei ist auch der Zugang zum Triebwerksraum, z. B. übers Dach, durchs Nebengebäude, mit zu betrachten. Ob eine praktische Unterweisung vor Ort an jedem Aufzug erforderlich ist, entscheidet und verantwortet der Betreiber.