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Muss ein Bediener einer Schienenlaufkatze mit Hebeeinrichtung (mit einer Hubleistung bis zu 150 kg) zum Kranfahrer ausgebildet werden?
KomNet Dialog 44122
Stand: 26.05.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung
Frage:
Muss ein Bediener einer Schienenlaufkatze mit Hebeeinrichtung (mit einer Hubleistung bis zu 150 kg) zum Kranfahrer ausgebildet werden?
Antwort:
Bei einem Kran handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Insbesondere die Nummer 2 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten des Anhangs 1 ist hier zu beachten.
Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere die TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln".
Im Abschnitt 3.5 der TRBS 1116 ist nachzulesen:
"(1) Ist für die Verwendung von Arbeitsmitteln eine Beauftragung erforderlich, so hat der Arbeitgeber die für die sichere Verwendung benötigten Kompetenzen im Sinne einer Qualifikation sowie erforderlichenfalls zusätzliche persönliche und gesundheitliche Anforderungen (z. B. Farbsehvermögen, räumliches Sehen) zu ermitteln.
Dabei hat er Regeln und Erkenntnisse nach § 21 Absatz 5 Nummer 2 und Empfehlungen nach § 21 Absatz 5 Nummer 3 BetrSichV, DGUV-Regelwerke und Veröffentlichungen der einzelnen Unfallversicherungsträger, der Länder sowie der BAuA und Angaben der Hersteller von Arbeitsmitteln zu berücksichtigen. Eine individuelle Dokumentation ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber sich insbesondere auf die genannten Erkenntnisquellen abstützt.
(2) Der Arbeitgeber hat sich vor der Beauftragung davon zu überzeugen, dass Beschäftigte über die benötigten Kompetenzen nach Absatz 1 verfügen. Erforderlichenfalls hat er sicherzustellen, dass diese durch eine angemessene Qualifizierung vermittelt werden. Dies kann erreicht werden durch Festlegungen insbesondere hinsichtlich
1. theoretischer und praktischer Inhalte der Qualifizierung,
2. Methoden zur Vermittlung von Kompetenzen, z. B. systematische Übungen,
3. Anforderungen an Personen, die die Qualifizierung durchführen, z. B. erforderliche Fachkenntnisse,
4. zeitlichem Umfang und inhaltlicher Abfolge (Mindestdauer, Themenplan),
5. sächlicher Anforderungen, z. B. an benötigte Arbeits- oder Unterrichtsmittel, Arbeitsumgebung oder Räumlichkeiten, in denen theoretische und praktische Inhalte vermittelt werden.
Bedarfsweise kann eine Qualifizierung durch individuelle Trainings, Qualifizierungsgespräche oder praktische Unterweisungen im Einzelfall vermittelt werden, z. B. hinsichtlich bestimmter Instandhaltungsaufgaben.
(3) Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass Beschäftigte ausreichend qualifiziert sind, wenn die Qualifizierung gemäß Abschnitt 4 durchgeführt und mit einer erfolgreichen Lernerfolgskontrolle abgeschlossen wurde.
[...]"
In Abschnitt 5.4 Bedienen von Kranen ist nachzulesen:
"Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ erfolgt ist."
Neben dem staatlichen Arbeitsschutzrecht ist das Regelwerk der Unfallversicherungsträger zu beachten.
Die DGUV Vorschrift 52 definiert den sachgerechten Aufbau und Umgang mit Kranen. In der DGUV Vorschrift 52 werden Krane definiert als Hebezeuge, welche Lasten mithilfe eines Tragmittels heben und dabei in eine oder mehrere Richtungen bewegt werden können.
Diese Definition trifft auf die Schienenlaufkatze mit Hebeeinrichtung zu. Somit sind die Vorgaben der DGUV Vorschrift 52 - inklusive der Qualifizierung - einzuhalten.
Auf die FAQ Krane der BGHM möchten wir hinweisen.