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Ist für Routenzüge ebenfalls eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" notwendig?
KomNet Dialog 42789
Stand: 23.05.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer
Frage:
Unsere interne Logistik wird aktuell umstellt. Hierbei wird überlegt, die Stapler in den Hallen durch sog. Routenzüge zu ersetzen. Nun stellt sich die Frage, ob für diese Routenzüge ebenfalls ein Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" benötigt wird oder eine Einweisung / Unterweisung ausreichend ist.
Antwort:
Ein Arbeitgeber, der Beschäftigten Arbeitsmittel bereitstellt sowie für die Benutzung bei der Arbeit überlässt, muss die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, hier insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Vorschriften seines Unfallversicherungsträgers (berufsgenossenschaftliche Vorschriften) beachten.
Es ist insbesondere § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 des Anhang 1 der BetrSichV zu beachten. Weiterhin sind die Beschäftigten nach § 12 BetrSichV zu unterweisen.
Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier insbesondere die TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln".
In Abschnitt 5.1 "Bedienen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder Fahrerstand" der TRBS 1116 " Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln" ist hierzu Folgendes nachzulesen:
"Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“ erfolgt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Qualifizierung durch eine auf Grundlage dieses Grundsatzes zertifizierte Person durchgeführt wurde."
In der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" findet sich in § 2 Absatz 1 folgende Definition:
"Flurförderzeug im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet
und
3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind."
Diese Definition trifft auf den Routenzug zu und somit ist die DGUV Vorschrift 68 einzuhalten.
Nach § 7 Absatz 1 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen gilt Folgendes:
"Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden."
In der DGUV Information 208-057 "Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge" ist unter 2 "Ausbildung von Routenzugfahrern und Routenzugfahrerinnen" nachzulesen:
"Die Zugmaschinen von Routenzügen sind Flurförderzeuge. Haben diese einen Fahrersitz oder einen Fahrerstand, müssen deren Fahrerinnen und Fahrer wie in der DGUV Vorschrift 68 und 69 „Flurförderzeuge“ in § 7 festgelegt, vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin zum selbständigen Steuern schriftlich beauftragt werden.
Dazu müssen die Routenzugfahrerinnen und Routenzugfahrer
• mindestens 18 Jahre alt sein,
• für diese Tätigkeit geeignet sowie theoretisch und praktisch ausgebildet sein,
• ihre Befähigung nachgewiesen haben, indem sie eine Fahrprüfung erfolgreich abgelegt haben,
• geistig und körperlich geeignet sein.
Der Nachweis der körperlichen Eignung kann über die arbeitsmedizinische Vorsorge in Anlehnung an die DGUV Information 240-250 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 ‚Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten‘“ erbracht werden.
Bei der allgemeinen und betriebsspezifischen Ausbildung ist der DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ zu berücksichtigen.
Wird der Routenzug im öffentlichen Verkehr bewegt, ist neben der geschilderten Ausbildung eine gültige Fahrerlaubnis nach Straßenverkehrsordnung erforderlich."