Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist für Routenzüge (max. 6 km/h Geschwindigkeit) ebenfalls eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung derFahrer von Flurförderzeugen" notwendig?

KomNet Dialog 42789

Stand: 09.08.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

Favorit

Frage:

Unsere interne Logistik wird aktuell umstellt. Hierbei wird überlegt, die Stapler in den Hallen durch sog. Routenzüge zu ersetzen. Nun stellt sich die Frage, ob für diese Routenzüge (max. 6 km/h Geschwindigkeit) ebenfall ein Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung derFahrer von Flurförderzeugen" benötigt wird oder eine Einweisung / Unterweisung ausreichend ist. Bei Anbietern von Ausbildungen gem. DGUV Grundsatz 308-001 werden ausschließlich "Staplerscheine" angeboten. Dies würde hier allerdings ja nicht richtig zutreffen.

Antwort:

Ein Arbeitgeber, der Beschäftigten Arbeitsmittel bereitstellt sowie für die Benutzung bei der Arbeit überlässt, muss die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, hier insbesondere Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Vorschriften seines Unfallversicherungsträgers (berufsgenossenschaftliche Vorschriften) beachten.


Es ist insbesondere § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 des Anhang 1 der BetrSichV zu beachten. Weiterhin sind die Beschäftigten nach § 12 BetrSichV zu unterweisen. Ein Staplerschein wird in der BetrSichV nicht gefordert.


In der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" findet sich in § 2 Absatz 1 folgende Definition:

"Flurförderzeug im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,

2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet

und

3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind."


Diese Definiton trifft auf den Routenzug zu und somit ist die DGUV Vorschrift 68 einzuhalten.


Nach § 7 Absatz 1 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen gilt Folgendes:

"Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

1. mindestens 18 Jahre alt sind,

2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind

und

3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden."


In der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 68 ist folgendes nachzulesen:

"Zu § 7 Abs. 1:

Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können."


Im Anwendungsbereich des DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" ist Folgendes nachzulesen:

"Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Er ist vorrangig für die Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert.


Für Fahrer von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst, z.B. Schlepper, Plattformwagen, Kommissioniergeräte, kann die Ausbildung entsprechend der gerätespezifischen Gefährdung in Inhalt und Dauer angepasst werden. Der Ausbildungsnachweis und die schriftliche Beauftragung dürfen sich dann nur auf diese Flurförderzeuge erstrecken.

Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Flurförderzeugen auszubilden, werden in Abschnitt 3.5 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder -stand erfolgt durch eine in Abschnitt 8 beschriebene theoretische und eine praktische Prüfung."


Bei dem Routenzug handelt es sich um ein Flurförderzeug, dementsprechend sind die Beschäftigten entsprechend auszubilden. Die Ausbildung kann angepasst werden, so dass hier nicht die kompletten Inhalte des DGUV Grundsatz 308-001 vermittelt werden müssen.

Für Beschäftigte die bereits im Besitz eines Staplerscheins sind reicht eine Einweisung / Unterweisung auf dem Routenzug.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.